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Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 35 Seiten
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Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
vom...
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 179 Absatz 3, 179a Absatz 2 und 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden.
2Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:
a. Schlachtvieh nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
b. Hausgeflügel nach Artikel 3 Buchstabe c VSFK;
c. Laufvögeln;
d. Kaninchen;
e. Fischen und Panzerkrebsen, die in Aquakulturbetrieben gehalten werden.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Betäubung
Art. 2 Fixierung der Tiere
1Schlachtvieh, Hausgeflügel, Laufvögel und Kaninchen müssen vor der Betäubung auf geeignete Art und Weise fixiert werden, ausgenommen Rinder und Gehegewild,
1 SR 455.1
2 SR 817.190
2020–......