Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten

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Betäubungswirkung ausreichend lange anhält, bis die Tiere durch den Blutverlust gestorben sind. Der Nachweis der genügenden Betäubungswirkung bis zur Entblutung muss entweder anhand einer bereits bestehenden Anlage (im In- oder Ausland) nachgewiesen oder anhand der erfolgreichen, von der zuständigen Behörde zu bewilligenden und zu überwachenden Betäubung von 1000 Schweinen im Normalbetrieb belegt werden.

Ziff. 6.3 (aktuell 7.2): Es erfolgt eine Präzisierung gemäss der neuen Formulierung von Ziff. 6.1. Die Parameter für die Betäubung mit CO2 (aktuell Ziff. 7.1) können aufgehoben werden, da sie bereits in Ziff. 1 behandelt werden.

Die aktuellen Ziff. 7.3 und 7.5 werden nicht in die neue Verordnung übernommen, da sich deren Vorgaben neu aus Ziff. 6.2 ergeben.

Anhang 8 Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern [neu]

Zur Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern wurde beim Erlass der aktuellen Verordnung keine Regelungen erlassen. Weil sich diese Betäubungsmethode inzwischen in Grossbetrieben etabliert hat, sollen nun konkrete Vorgaben dafür erlassen werden. Zurzeit sind nur Anlagen mit CO2-Begasung in Betrieb. Es gibt jedoch ausreichend wissenschaftliche Hinweise, dass diese Art der Betäubung auch bei Geflügel als zu belastend eingestuft werden muss. Die Vorgaben sind deshalb so formuliert, dass auch Gasgemische, welche als tierfreundlicher als CO2 beurteilt werden, eingesetzt werden können.

Der neue Anhang legt Anforderungen an Anlagen und Geräte sowie an die Vorgehensweise präzise fest. So sind namentlich die Vorgaben für Messgeräte und Aufzeichnungen, zum Verbringen der Hühner und Truthühner in die Gasatmosphäre, für die Kontrolle einer erfolgreichen Gasbetäubung, zur Nachbetäubung und zur Zeitdauer bis zur Entblutung detailliert vorgegeben.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Einige der neuen Vorgaben − beispielsweise zur Betäubung und Tötung von Fischen und Panzerkrebsen (Anhang 6) oder das Verbot, unbetäubtes Geflügel aus den Transportkisten auszukippen (Anhang 8 Ziff. 1 Bst. e) − erfordern in den Schlachtbetrieben bauliche Anpassungen und haben entsprechende finanzielle Auswirkungen. Um diese abzufedern, werden für die Anpassungen Übergangsfristen von einem bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 25) vorgesehen.

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0916.026.81, Anhang 11) vereinbar.

11/11 011.4/2019/00037 \ COO.2101.102.7.1027393 \ 000.00.02