Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten
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Ziff. 1.10 (aktuell 1.11): Es wird präzisiert, dass die Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz nur für Geräte mit variablen Einstellungen aufzuzeichnen sind.
Ziff. 2.2 (aktuell 2.3 und 2.4): Die aktuelle Ziff. 2.2 wird gestrichen, da sich diese Vorgabe bereits aus Art. 6 ergibt. Neu werden in Ziff. 2.2 die geltenden Ziff. 2.3 und 2.4 zusammengezogen und die aufgelisteten Parameter vereinfacht.
Ziff. 2.3 (aktuell 2.5): Die Vorgabe zum Nachweis der Wirksamkeit wird etwas offener formuliert, da in der Praxis anhand von Nachweisen der Herstellerin oder des Herstellers zur wirksamen Betäubung oder mittels einer ausreichend grossen Stichprobe in einem Tierversuch nachgewiesen werden kann, dass die Betäubung mit abweichenden Parametern tierschutzkonform möglich ist.
Die Ziff. 2.6. und 2.7 des geltenden Rechts werden nicht in die neue Verordnung übernommen, da bei Geflügel kein funktioneller Herzstillstand ausgelöst wird.
Ziff. 3.1 und 3.2: Die Überprüfung der Leitsymptome wird neu aufgeteilt in Symptome, die im Routineablauf leicht erkennbar sind und in solche, die nur stichprobenweise und im Bedarfsfall zu überprüfen sind. Da der Betäubungserfolg aufgrund der Geschwindigkeit des Schlachtprozesses beim Geflügel nicht bei jedem einzelnen Tier überprüft werden kann, erfolgt er lediglich in Bezug auf jede Charge (in der Regel entspricht eine Charge einer Geflügelherde). Der Probenumfang pro Charge umfasst die Anzahl Tiere, die während einer Minute über die Kette laufen, mindestens aber 20 Tiere.
Anhang 6 Elektrobetäubung von Fischen und Panzerkrebsen [neu]
Ziff. 1.1: Zur Überprüfung des Betäubungserfolgs ist es wichtig, dass der Betäubungsvorgang im Becken visuell überwacht werden kann.
Ziff. 1.2: Wasser dient als Leiter der Elektrizität. Nur bei vollständigem Eintauchen der Tiere im Wasser wird die korrekte Durchströmung sichergestellt.
Ziff. 1.3: Der Betäubungserfolg ist abhängig von den unterschiedlichen Stromparametern. Deshalb müssen diese überprüft werden können.
Ziff. 1.4: Bei variabel einstellbaren Geräten müssen die Stromparameter im Rahmen der Inbetriebnahme festgelegt und in der Arbeitsanweisung dokumentiert werden, um den Betäubungserfolg sicherzustellen.
Ziff. 1.5: Das Zählen der durchgeführten Betäubungsdurchgänge gibt einen Überblick über den tatsächlichen Verwendungsumfang. Dies dient zur Kontrolle der Wartung der Betäubungsanlage.
Ziff. 2.1: Der Betäubungserfolg wird bei Fischen durch viele betriebsspezifische Parameter beeinflusst. Deshalb ist eine exakte Anpassung an die Bedürfnisse vor Ort notwendig. Hierfür bedarf es praktischer Testdurchläufe.
Ziff. 2.2: Für die technische Beurteilung und Einstellung der Betäubungsanlage bedarf es der Expertise von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer anderen ausgewiesenen Fachperson. Die Beurteilung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften stellt die kantonale Behörde sicher.
Ziff. 2.3: Die aufgeführten Parameter können Einfluss auf den effektiven Stromfluss haben und sind deshalb verbindlich zu definieren. Zudem muss anhand des geplanten Verwendungszwecks definiert werden, ob die Tiere nur betäubt oder direkt getötet werden sollen. Davon abhängig sind die geeigneten Parameter zu definieren.
Ziff. 3.1 und 3.2: Es werden die Leitsymptome zur Überprüfung des Betäubungserfolgs bei Fischen und Panzerkrebsen aufgeführt. Da Fische in der Regel gruppenweise betäubt werden, sind bei ihnen die Leitsymptome nicht bei jedem Tier, sondern bei jedem Betäubungsdurchgang zu kontrollieren (Bst. a).
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