Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten
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Ziff. 4: Neu werden Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Betäubung der Tiere vorgesehen.
Anhang 3 Schlagbetäubung von Kaninchen und Hausgeflügel [aktuell Anhang 5]
Ziff. 1.1: Die Gewichtseinschränkung wird gestrichen, da sowohl Hausgeflügel als auch Kaninchen nur selten schwerer als 10 kg werden. Die aktuelle Gewichtseinschränkung betrifft also nur sehr wenige Tiere und Alternativen stehen in Betrieben mit geringer Kapazität kaum zur Verfügung.
Ziff. 1.2: Die Vorschrift, dass die Vorgaben der Anlageherstellerin oder des Anlageherstellers einzuhalten sind, wird auf mit Luftdruck betriebene Geräte ausgeweitet. Zudem wird der Todeseintritt mittel Hinzufügen von «durch Entblutung» präzisiert.
Ziff. 1.3: Die aktuellen Ziff. 1.3 und 1.4 werden vereinigt.
Ziff. 2.1–2.3: Neu wird die Kopfschlagbetäubung von Hausgeflügel als Standardbetäubung nur noch in Betrieben mit geringer Kapazität zulässig sein. In Grossbetrieben soll sie nur als Ersatzverfahren bei Ausfall einer anderen bewilligten Methode und zur Nachbetäubung zugelassen werden. Die Reduktion von 200 auf 70 Tiere pro Arbeitstag ist durch die körperliche Ermüdung bei der Kopfschlagbetäubung bedingt; sie soll eine zuverlässige und tierschutzgerechte Betäubung gewährleisten. Zudem dürfen Tiere, die schwerer als 5 kg sind, nicht mehr mittels Kopfschlag betäubt werden.
2.4 (aktuell Ziff. 2.2): Die Bestimmung wird um den zu erwartenden Betäubungserfolg ergänzt.
2.5 (aktuell Ziff. 2.3): Die Zeitdauer nach der Betäubung bis zur Entblutung wird präzisiert.
Neu werden zudem Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Betäubung für beide Tierarten vorgesehen (Ziff. 3 und 4).
Anhang 4 Elektrobetäubung einzelner Tiere [aktuell Anhang 2]
Die nicht erläuterten Ziffern und Buchstaben werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
Ziff. 1.1: In Bst. a werden die Begriffe «kalibrierfähig» und «effektiv» gestrichen, da sie keine brauchbaren Zusatzinformationen liefern und nicht sinnvoll kontrolliert werden können. In Bst. b wird die Vorgabe zur Anzeige der Stromfrequenz auf alle Elektrobetäubungsgeräte ausgeweitet. Für Geräte, bei denen die Stromfrequenz nicht variabel eingestellt werden kann, genügt es, wenn diese Angabe leicht nachgeprüft werden kann (z.B. in der Bedienungsanleitung oder in einer Arbeitsanweisung). Der Inhalt von Bst. c wird zur besseren Verständlichkeit umgestellt, bleibt inhaltlich jedoch unverändert. Fehlerhafter Stromstärkeverlauf ist eine Hauptquelle für mangelhafte Betäubungen. Deshalb ist es wichtig, dass diese Fehlerquelle eindeutig identifizierbar ist.
Ziff. 1.3 (aktuell 4.3): Der Abschnitt zum Einsatz der Stromtypen wird vereinfacht. Da Wechselströme in der Literatur als wirksamer beschrieben werden als Gleichstrom, muss für Gleichstromlösungen deren Wirksamkeit nachgewiesen werden.
Ziff. 1.4 (aktuell 1.3): Durch die neue Statuierung der Rückverfolgbarkeit wird verlangt, dass im Nachhinein überprüft werden kann, welche elektrischen Parameter verwendet wurden. Beispielsweise muss bei Elektrobetäubungszangen mit Aufzeichnungsfunktion klar sein, welche Programmparameter für welche Tiere verwendet wurden. Es muss also möglich sein, nachträglich zu kontrollieren, ob zwischen Mastschweinen und Muttersauen das Betäubungsprogramm angepasst oder gewechselt wurde.
Ziff. 1.5 (aktuell 1.4): Neu wird klargestellt, dass es bei voreingestellten und nicht veränderbaren Parametern nicht notwendig ist, diese kontinuierlich aufzuzeichnen. Es ist ausreichend, wenn die Voreinstellung bzw. die Unveränderbarkeit in der Bedienungsanleitung oder in einer
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