Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Tierarten. Bei Geflügel bis zu 2 kg darf das Absetzen des Kopfes unmittelbar nach der Betäubung erfolgen, wenn der Betäubungserfolg sichergestellt ist (Abs. 4). Das Absetzen des Kopfes bei Geflügel ist anders als die Dekapitation keine Sofortmassnahme bei mangelhafter Betäubung, sondern ein Teil der Schlachtarbeiten.
Abs. 5 sieht vor, dass Fische direkt nach der Betäubung ausgenommen werden dürfen, weil das Ausnehmen bei Fischen als Tötungsmethode angesehen wird.
Artikel 9
Abs. 1 sieht vor, dass die Tiere während der gesamten Entblutung immer sichtbar und zugänglich sein müssen. Dies ist erforderlich, um bei Anzeichen einer mangelhaften Betäubung oder Entblutung einschreiten zu können und die in Art. 6 und 10 statuierten Massnahmen unverzüglich zu ergreifen. Die Überprüfung des Todeseintritts durch die Kontrolle der maximalen Pupillenweitung erfolgt im Vergleich zum geltenden Recht ohne fokussierbare Lichtquelle, da diese für die Kontrolle nicht zwingend notwendig ist. Fische und Panzerkrebse werden von der Kontrolle der maximalen Pupillenweitung ausgenommen.
Artikel 10
Art. 10 entspricht grundsätzlich Art. 21 des geltenden Rechts. Neu wird aber die unverzügliche Tötung von Geflügel, das bei schlechter Entblutung Anzeichen eines Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zeigt, auf Tiere mit einem Gewicht von maximal 2 kg beschränkt (analog zu den Massnahmen bei einer ungenügenden Betäubung). Grund ist, dass bei schwereren Tieren, insbesondere bei Gänsen und Puten, eine Dekapitation nicht rasch genug erfolgen kann. Tiere, die mehr als 2 kg schwer sind, müssen deshalb nachbetäubt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 6).
Artikel 11
Panzerkrebse werden nicht entblutet, sondern nach vorangegangener elektrischer Betäubung durch Eintauchen in kochendes Wasser oder durch mechanische Zerstörung der Nervenzentren getötet. Letztere erfolgt durch Zweiteilung der auf dem Rücken liegenden Hummern, Langusten oder Flusskrebsen entlang der Längsachse mit einem grossen scharfen Messer. Bei Krabben ist die mechanische Zerstörung der Nervenzentren aus anatomischen Gründen technisch zu anspruchsvoll und gilt deshalb als nicht tierschutzkonform. Bei ihnen erfolgt daher die Tötung durch Eintauchen in kochendes Wasser.
Artikel 12–18
Die Art. 12–18 entsprechen bis auf wenige redaktionelle Änderungen den Art. 4–7 und 10–12 des geltenden Rechts.
Artikel 19
Art. 19 Abs. 1, 2 und 5 entsprechen Art. 14 Abs. 1, 2 und 5 des geltenden Rechts. Abs. 3 wird an die Vorgaben der EU angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/7232 wurde die EU-Verordnung 1099/2009 dahingehend revidiert, dass ab 2019 für Geflügel die Abstützung der Brust gefordert wird. Entsprechend hängen die Tiere nicht nur an den Beinen und werden dadurch ruhiger gestellt und schonender behandelt. Die Verordnung 1099/2009 ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81 [Anhang 11 Anlage 6]) und die Übernahme der vorgenannten Änderung für die Schweiz somit verbindlich. In Abs. 4 soll neu qualitativ beschrieben werden, wann die Betäubung von Geflügel nach dem Aufhängen frühestens geschehen darf, statt wie bisher durch eine Zeitangabe. Damit wird präziser vorgegeben, was das Ziel der Zeitspanne zwischen Aufhängen und Betäuben sein muss.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck; ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 11. 3/11 011.4/2019/00037 \ COO.2101.102.7.1027393 \ 000.00.02