Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten

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Anhang 7 Kohlendioxidbetäubung von Schweinen [aktuell Anhang 4]

Die nicht erläuterten Ziffern und Buchstaben werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.

Ziff. 1.1: Diese Ziffer wird dahingehend ergänzt, dass den Schweinen das gleiche Platzangebot gewährt werden muss wie beim Tiertransport (Bst. d).

Ziff. 1.2: Es erfolgt eine redaktionelle Präzisierung.

Ziff. 1.3: Die Mindestverweildauer wird aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst.

Ziff. 1.4: Neu wird vorgeschrieben, dass die Gastemperatur innerhalb der Anlage zwischen 10 und 30 Grad betragen muss. Der Grund dafür ist, dass gemäss neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Gastemperatur einen wesentlichen Parameter für die Betäubung darstellt.

Ziff. 1.6: Neu wird aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgeschrieben, dass das eingebrachte CO2 aus einer Quelle mit 99.9% CO2 erzeugt werden muss.

Ziff. 2.1 und 2.4: Weil die Gastemperaturwerte in Ziff. 1.4 neu vorgeschrieben werden, muss zusätzlich zur Gaskonzentration nun auch die Gastemperatur gemessen und aufgezeichnet werden.

Ziff. 2.4: Redaktionelle Änderung aufgrund der neuen Vorgabe zu CO2-Konzentration und Gastemperatur in Ziffer 1.

Ziff. 2.5: Die Bestimmung wird um die Pflicht zur Überprüfung der Genauigkeit der Messgeräte ergänzt.

Ziff. 3.1.1: Die Anforderung wird allgemeiner formuliert und statt der einzelnen Parameter wird das erwünschte Resultat – unverletzte Tiere – vorgegeben.

Ziff. 3.1.3: Neu wird keine Mindestgeschwindigkeit für das automatische Treibschild mehr vorgegeben, sondern nur noch die maximal erlaubte Geschwindigkeit, da diese tierschutzrelevant ist.

Ziff. 3.2.1: Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Ziff. 3.2.2: Aus Tierschutzgründen soll ein Einzelzugang in CO2-Betäubungsanlagen nicht mehr erlaubt sein. Schweine müssen nebeneinander in der Gruppe in die Anlage getrieben werden können. Bei einer ungeraden Anzahl oder bei Unverträglichkeit zwischen einzelnen Tieren, können diese im Ausnahmefall einzeln in die Betäubungsanlage eingetrieben werden. Es muss aber möglich sein, auch schwere, grosse Tiere in der Gruppe in die Anlage zu verbringen.

Ziff. 4.1 (aktuell 5.1 und 5.2): Die Überprüfung der Leitsymptome wird neu aufgeteilt in Symptome, die leicht erkennbar und bei jedem Tier zu überprüfen sind und in solche, die nur im Bedarfsfall, d.h. bei Unsicherheit, ob die Betäubung korrekt erfolgt ist, und stichprobenweise zu überprüfen sind.

Ziff. 5.1: (aktuell 6.1): Da eine Elektrobetäubung nach einer CO2-Exposition nicht wirksam ist, muss zur Nachbetäubung von unzureichend betäubten Schweinen ein Bolzenschuss eingesetzt werden. Es wird explizit festgehalten, dass die Elektrobetäubung hierfür nicht zulässig ist.

Die aktuelle Ziff. 5.3. wird nicht in die neue Verordnung übernommen, da die Vorgaben zur Überprüfung des Betäubungserfolgs und zur Fehlerkorrektur neu in Art. 5 geregelt sind.

Ziff. 6.1 und 6.2: Die Schweine müssen spätestens 70 Sekunden nach dem Auftauchen entblutet werden. Bei Anlagen, die höhere CO2-Konzentrationen als die in Ziff. 1.3 vorgegebene aufweisen oder bei denen der Aufenthalt länger dauert als 120 Sekunden, sind Ausnahmen möglich. Die Herstellerin muss dazu beim Einbau der Anlage mit der Betreiberin oder dem Betreiber nachweisbar festlegen, in welchem Zeitintervall die Entblutung nach dem Verlassen der Betäubungsvorrichtung stattfinden muss. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die

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