Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten

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Dafür ist der Ansatz der Kopfelektroden wesentlich. Deshalb werden keine genauen Parameter mehr zur Herzdurchströmung vorgeschrieben. Ziel ist, die Tiere so schnell zu entbluten, dass der funktionelle Herzstillstand nicht erforderlich ist.

Ziff. 6.1 (aktuell 7.1): Die Überprüfung der Leitsymptome wird neu aufgeteilt in Symptome, die leicht erkennbar und die bei jedem Tier zu überprüfen sind und in solche, die im Bedarfsfall, d.h. bei Unsicherheit, ob die Betäubung korrekt erfolgt ist, sowie stichprobenweise zu überprüfen sind. Bst. a wird um die Leitsymptome Brustkorbbewegung und wiederholtes Maulöffnen ergänzt. Dreimaliges Maulöffnen muss immer zu einer Nachbetäubung führen. Die Überprüfung der Schmerzreize (aktueller Bst. d) wird nicht in die neue Verordnung übernommen, da diese schwer einzuordnen sind. Neu dürfen bei korrekter Betäubung keine gerichteten Augenbewegungen und kein spontaner Lidschluss vorhanden sein. Nur im Bedarfsfall bzw. stichprobenweise überprüft werden sollen Lid- und Cornealreflex nach Abklingen des tonisch-klonischen Krampfes. Bei mehr als einem positiven Reflex ist nachzubetäuben.

Ziff. 6.2 (aktuell 7.2): Die Überprüfung der Leitsymptome wird auch beim Geflügel neu aufgeteilt in Symptome, die leicht erkennbar und die bei jedem Tier zu überprüfen sind und in solche, die nur im Bedarfsfall und stichprobenweise zu überprüfen sind. Da der tonisch-klonische Krampf nicht immer 20 Sekunden dauert und die Augen auch bei ausreichender Betäubung unterschiedlich reagieren, wird die Dauer des Krampfes neu weggelassen.

Ziff. 7 (aktuell 8): Die Überprüfung der Leitsymptome wird neu auch hier aufgeteilt in Symptome, die leicht erkennbar und die bei jedem Tier zu überprüfen sind und in solche, die nur im Bedarfsfall bzw. stichprobenweise zu überprüfen sind. Der Schmerzreiz (aktueller Bst. e) ist schwer einzuordnen und wird deshalb weggelassen. Es wird dafür neu eingefügt, dass bei korrekter Betäubung keine gerichteten Augenbewegungen und kein spontaner Lidschluss vorhanden sein dürfen.

Ziff. 8 (aktuell 10): Um zu verhindern, dass Tiere aus der Betäubung erwachen, sollen sie nach der Kopfdurchströmung so schnell wie möglich entblutet werden. Zu diesem Zweck wird das Zeitintervall von 20 auf 10 bzw. auf 5 Sekunden für Schafe und Ziegen reduziert. Wird diese Zeit nicht eingehalten, so muss mittels Herzdurchströmung ein funktioneller Herzstillstand ausgelöst werden (vgl. auch Erläuterungen zu Ziff. 5.3).

Die aktuelle Ziff. 9 wird nicht in die neue Verordnung übernommen, da sich die dort statuierten Vorgaben neu aus Art. 19 ergeben.

Anhang 5 Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad [aktuell Anhang 3]

Die nicht erläuterten Ziffern und Buchstaben werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.

Ziff. 1.3: Es wird eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass das Wasserbecken zum Betäuben von der Grösse und von der Tiefe her so beschaffen sein muss, dass ein Eintauchen des gesamten Kopfes mit Hals bis zum Brusteingang in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist.

Ziff. 1.5: Es wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Ziff. 1.6: Die aktuellen Ziff. 1.6 und 1.7 werden vereinigt.

Ziff. 1.7 (aktuell 1.8): Das Wort «effektiv» in Bst. a wird im Zusammenhang mit der Betäubungsstromstärke gestrichen, weil der Begriff keine zusätzliche Aussagekraft hat. Zudem wird keine akustische oder optische Fehlermeldung bezüglich des Stromstärkeverlaufs (aktuell Bst. c) mehr verlangt, weil die Stromstärke häufig absinkt, wenn weniger oder gar keine Tiere in der Kette hängen (z.B. bei Mästerwechsel).

Ziff. 1.8. (aktuell 1.9): Das Wort «effektiv» wird im Zusammenhang mit der Stromstärke gestrichen, weil der Begriff keine zusätzliche Aussagekraft hat.

Ziff. 1.9 (aktuell 1.10): Die Bandgeschwindigkeit (aktuell Bst. d) wird gestrichen, da deren Aussagekraft über die Qualität der Betäubung beschränkt ist.

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