Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 11 Seiten

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Bolzenschussapparate gemäss wissenschaftlichen Studien für die Betäubung von ausgewachsenen Wasserbüffeln und ausgewachsenen Yaks nur beschränkt geeignet sind, dürfen sie nur beim Nachweis einer genügenden Betäubungswirkung verwendet werden. Grundsätzlich ist für die Betäubung dieser Tiere eher der Kugelschuss nach Anhang 2 geeignet. Buchstabe b kommt neu auch für Laufvögel zur Anwendung. Auf Vorgaben zur Austrittsgeschwindigkeit und Energie der Treibladung (aktuelle Bst. c und d) soll künftig verzichtet werden, weil die Einhaltung dieser Werte im Vollzug nicht kontrolliert werden kann.

Ziff. 2.3: Änderung des Begriffs «Pferd» zu «Equide». Neu soll es im Sinn einer Ausnahme zulässig sein, zur Nachbetäubung den Schuss am Hinterkopf anzusetzen, wenn es nicht anders möglich ist, und wenn der Schussbolzen ins Gehirn eindringt.

Ziff. 2.5: Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse werden die Ansatzstellen für die Bolzenschussbetäubung bei Wasserbüffeln und Yaks neu festgelegt und mit entsprechenden Abbildungen dargestellt. Es wird ausserdem neu zwischen Rindern bis zu und über 800 kg unterschieden (Bst. b und c). Die Buchstaben a, d, e, g, i und j werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. In Buchstabe f (aktuell Bst. d) wird der Verweis auf den «Schädelkamm» entfernt, da dieser bei kleinen Widerkäufern fehlt. Buchstabe h (aktuell Bst. g) präzisiert die Vorgaben für Kaninchen. Der korrekte Ansatzpunkt für Bolzenschussgeräte mit Federzug ist am Hinterkopf. Neu wird eingefügt, dass Bolzenschussgeräte mit Treibladung oder Druckluft auch von schräg vorne angesetzt werden können.

Ziff. 3: Die Überprüfung der Leitsymptome wird neu aufgeteilt in Symptome, die leicht erkennbar und bei jedem Tier zu überprüfen sind (Bst. a) und in solche, die nur im Bedarfsfall, d.h. bei Unsicherheit, ob die Betäubung korrekt erfolgt ist, und stichprobenweise zu überprüfen sind (Bst. b). Der spontane Lidschluss (Bst. d) wird neu eingeführt, weil er ebenfalls auf eine ungenügende Betäubung hinweist. Die Schmerzreize (geltender Bst. f) werden dafür nicht in die neue Verordnung übernommen, da sie schwierig einzuordnen sind. Der Lid- und der Cornealreflex sind nur im Bedarfsfall zu überprüfen.

Ziff. 4: Es erfolgt eine Anpassung an die revidierten Vorgaben von Ziffer 2.5.

Anhang 2 Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn [aktuell Anhang 6]

Die nicht erläuterten Ziffern werden unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.

Die Vorgaben nach den aktuellen Ziff. 1.1a und 1.2 gelten neu allgemein für die Betäubung von Tieren durch einen Kugelschuss ins Gehirn und nicht mehr nur für Schlachtvieh. Dasselbe gilt für die Verwendung von Vollmantelgeschossen, weil diese nicht im Tierkörper steckenbleiben und somit umstehende Menschen und Tiere gefährden können. Die quantitativen Vorgaben zu Kugelschüssen (aktuelle Ziff. 1.5 und 2) werden gestrichen. Stattdessen wird vorgeschrieben, welche Wirkung durch die Kugelschussbetäubung erzielt werden muss.

Neu wird zwischen der Betäubung durch Kugelschuss aus der Nähe (Ziff. 2) und auf Distanz (Ziff. 3) unterschieden. Letzterer ist nur bei Rindern und Gehegewild zulässig.

Ziff. 2.2 (aktuell 1.4): Künftig ist die Schussposition bei Yaks gleich zu wählen wie bei Rindern über 800 kg (Bst. b und c). Wasserbüffel werden neu separat aufgeführt (Bst. d). Bei ihnen wird der Kreuzungspunkt, anders als bei Rindern nicht von der Augenmitte her, sondern vom oberen Augenwinkel her bestimmt.

Ziff. 3.1 und 3.2: Auch hier werden die quantitativen Vorgaben zu den Geschossen mangels Überprüfbarkeit in der Praxis gestrichen. Entscheidend ist der Betäubungserfolg. Für den Abschuss muss bei einem Schuss auf Distanz ein Zielfernrohr verwendet werden.

Ziff. 3.3: Es wird ein Kugelfang gefordert bzw. sofern ein solcher nicht vorhanden ist, muss ein Hochsitz gebaut werden.

Ziff. 3.4: Für Gehegewild besteht eine Ausnahme von der unmittelbaren Entblutung nach dem Abschuss, wenn der Kopf des Tieres durch den Schuss so grosse Läsionen aufweist, dass der Tod sicher eingetreten ist.

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