Bericht V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten

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Art. 9 Interkantonale Koordination bei der Festlegung der Höchstzahlen

Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination müssen die Kantone insbesondere die nötigen Daten zu den Patientenströmen auswerten und den betroffenen Kantonen mitteilen, das Wirtschaftlichkeits- und Qualitätspotenzial einer interkantonalen Festlegung der Höchstzahlen beurteilen und die Festlegung der Höchstzahlen mit den betroffenen Kantonen koordinieren.

Art. 10 Festlegung von Höchstzahlen

Die Kantone legen die Höchstzahlen von Ärztinnen und Ärzten nach Fachgebiet fest und bestimmen diese in VZÄ. Die Höchstzahlen in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen werden anhand der nach Fachgebiet und Region berechneten VZÄ, des nach Fachgebiet und Region berechneten Versorgungsgrads und des vom Kanton bestimmten Gewichtungsfaktors für den Versorgungsgrad festgelegt.

Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung müssen die von den Kantonen festgelegten Werte regelmässig überprüft und angepasst werden.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Gemäss den Übergangsbestimmungen der KVG-Änderung (Zulassung von Leistungserbringern) haben die Kantone ab Inkrafttreten der Änderung zwei Jahre Zeit, um ihre kantonale Regelung anzupassen, d. h. bis 30. Juni 2023. Bis dahin bleibt im Bereich der Zulassungsbeschränkung das bisherige Recht anwendbar.

Die Erarbeitung des nationalen Regressionsmodells nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Zudem ist die Festlegung der Höchstzahlen nach Region eine komplexe Aufgabe, welche die Kantone erst nach einem Schätzungsverfahren bestimmen können. Deshalb können die Kantone für zwei zusätzliche Jahre, d. h. bis zum 30. Juni 2025, bestimmen, dass das nach Artikel 2 ermittelte Angebot an verfügbaren Ärztinnen und Ärzten nach medizinischem Fachgebiet und Region einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht. Nach diesem Datum müssen die Kantone die Höchstzahlen der Leistungserbringer gestützt auf die Methodik festlegen, die in dieser Verordnung dargelegt wird.

III. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.