Bericht V Höchstzahlen
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten
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war bis zum 30. Juni 2019 befristet. Anschliessend nahm das Parlament am 14. Dezember 2018 die parlamentarische Initiative der SGK-N 18.440 «Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG» an. Damit wurde die Regelung um zwei weitere Jahre verlängert, d. h. bis zum 30. Juni 2021.6
3. Die Grundzüge der beantragten Neuregelung
Allgemeine Erläuterungen
Artikel 55a Absatz 1 der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern) gibt den Kantonen die Möglichkeit, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die ambulante Leistungen zulasten der OKP erbringen. Der Beschränkung unterstehen auch Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege tätig sind. Die Kantone sollten in der Lage sein, die Bedingungen auf ihrem Gebiet zu kennen und die Zulassung dort zu beschränken, wo tatsächlich eine Überversorgung besteht, um den Kostenanstieg einzudämmen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sind die Kantone nicht verpflichtet, für alle medizinischen Fachgebiete im ambulanten Bereich eine Höchstzahl von Ärztinnen und Ärzte festzulegen. Sie können auch nur für eines oder mehrere Fachgebiete eine Höchstzahl definieren.
Unter den OECD-Ländern weist die Schweiz eine der höchsten Dichten an berufstätigen Ärztinnen und Ärzten auf.7 Gleichzeitig sind die Kosten der ambulanten ärztlichen Leistungen zulasten der OKP seit dem Inkrafttreten des KVG vor über 20 Jahren unablässig gestiegen8. Dies hat erheblich zum Anstieg der Prämien beigetragen, die von den Versicherten bezahlt werden. Die durchschnittliche jährliche Zunahme in diesem Bereich ist zudem höher als der Anstieg der übrigen Kosten zulasten der OKP.9 Daher muss den Kantonen ein wirksames, dauerhaftes Instrument zur Verfügung gestellt werden, um die Zahl der Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind. Auf diese Weise lässt sich eine Überversorgung verhindern, die Mehrkosten für das System verursacht. Das Angebot an ärztlichen Leistungen sollte insbesondere optimal mit den umliegenden Kantonen koordiniert werden können und die interessierten Kreise müssen angehört werden. Damit lassen sich auch die Qualität und die Wirksamkeit der Leistungen und Behandlungen sicherstellen. Artikel 55a Absatz 3 sieht deshalb vor, dass die Kantone vor der Festlegung der Höchstzahlen die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten anhören und sich mit den anderen Kantonen koordinieren müssen. Von den Leistungserbringern, den Versicherern und ihren Verbänden können die Kantone verlangen, dass sie ihnen kostenlos die notwendigen Daten für die Festlegung der Höchstzahlen bekanntgeben (Art. 55a Abs. 4).
Der Gesetzgeber hat den Bundesrat beauftragt, die Kriterien und methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich festzulegen (Art. 55a Abs. 2 der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020). Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist mit der Erwartung verbunden, dass in der ganzen Schweiz einheitliche Kriterien gelten und dass ein identischer Rahmen für den spitalambulanten Bereich und für die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte geschaffen wird. Die dem Bundesrat übertragene Kompetenz ist auf methodische Einheitlichkeit in der gesamten Schweiz ausgerichtet, um Transparenz zu schaffen, kantonale Gerichtsverfahren zu vermeiden und den Kantonen zugleich einen gewissen Spielraum zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zu belassen. Mit der methodischen Einheitlichkeit sollen auch durchlässige Kantonsgrenzen ermöglicht und das Vorgehen nach Versorgungsregionen gefördert werden. Bei der Festlegung der Kriterien und methodischen Grundsätze nach Artikel 55a Absatz 2 der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 muss der Bundesrat insbesondere die interkantonalen Patientenströme, die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen berücksichtigen.
Angesichts des Auftrags, den der Gesetzgeber dem Bundesrat erteilt hat, stützt sich der Verordnungsentwurf auf eine Studie, die das Beratungsbüro BSS im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) durchgeführt hat. Ziel war die Ermittlung von geeigneten, anwendbaren Kriterien und methodischen
6 BBl 2018 6357
7 Gemäss den Daten von 2017 der OECD steht die Schweiz an dritter Stelle hinter Österreich und Norwegen.
8 Gemäss den Daten des BFS zur Finanzierung des Gesundheitswesens haben sie sich im Zeitraum 1996 bis 2017 von 2,8 % auf 4,4 % des BIP erhöht.
9 Die Ausgaben im Zusammenhang mit den ambulanten Leistungen der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte und der Spitäler (beide einschliesslich Medikamente) haben von 1998 bis 2018 um 4,7 % pro Jahr zugenommen, während sich die übrigen Kosten zulasten der OKP um 3,9 % erhöhten. Siehe Statistik der obligatorischen Krankenversicherung.