Bericht V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten

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dass der Versorgungsgrad der ärztlichen Leistungen im betreffenden ambulanten Leistungsbereich bestimmt und in ein Verhältnis gesetzt wird, unter Berücksichtigung der Merkmale der Bevölkerung und der Leistungserbringer im jeweiligen Gebiet (einschliesslich jener, die in Spitaleinrichtungen tätig sind).

Die Verordnung legt einen Rahmen fest, der eine gesamtschweizerisch einheitliche Umsetzung von Artikel 55a Absatz 1 der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ermöglicht. Zugleich belässt sie den Kantonen Spielraum bei der Festlegung der Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte, die auf ihrem Gebiet / gemäss medizinischem Fachgebiet zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind. Nachstehend sind die Grundzüge der Methodik dargestellt, die im Verordnungsentwurf vorgeschlagen werden. Diese Methodik umfasst vier Hauptschritte: die Definition eines gesamtschweizerisch einheitlichen Regressionsmodells, die Schätzung des regionalen Bedarfs an ärztlichen Leistungen, die Berechnung des regionalen Versorgungsgrads und die Berechnung der Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auf regionaler Ebene (siehe auch Abbildung 1, alle Schritte gelten pro Fachgebiet).