Bericht V Höchstzahlen
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten
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werden. Nach Artikel 55a Absatz 4 der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 geben die Leistungserbringer, die Versicherer und ihre Verbände den zuständigen kantonalen Behörden zudem auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a KVG erhobenen Daten für die Festlegung der Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte notwendig sind.
Die Verordnung führt gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Gesetzgebung eine grundlegende Änderung herbei und ihre Einführung kann auf Bundesebene (Festlegung des nationalen Regressionsmodells nach Fachgebiet) wie auf Ebene der Kantone (Festlegung der Höchstzahlen nach Region und Fachgebiet) eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Daher enthält die Verordnung eine Übergangsbestimmung, gemäss der die Kantone festlegen können, dass das tatsächliche Angebot an verfügbaren Ärztinnen und Ärzte nach Fachgebiet und Region einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum 30. Juni 2025.