Bericht V Höchstzahlen
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
I. Allgemeiner Teil
1. Hintergrund
Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (18.047) verabschiedet. Die Gesetzesänderung sieht ein Modell mit drei Interventionsebenen vor. Damit lassen sich zum einen die Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit erhöhen, welche die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Leistungserbringer erfüllen müssen. Zum anderen stellt dieses Modell den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots zur Verfügung.
Das Parlament hat mit der KVG-Änderung ein neues Modell für die Neuzulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich gewählt. Neu wird ein formelles Zulassungsverfahren für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich eingeführt, welches unter der Aufsicht der Kantone steht. Ebenso hat der Gesetzgeber die Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte angepasst. Die Zulassungsvoraussetzungen der restlichen Leistungserbringer im ambulanten Bereich betreffend der Ausbildung, der Weiterbildung und der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen sind durch den Bundesrat festzulegen. Zudem erachtete das Parlament es als notwendig, dass in Zukunft ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen wird. Weiter hat der Gesetzgeber eine neue und unbefristete Lösung für die Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte in Artikel 55a KVG geschaffen. So müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen.
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen.
2. Geltende Regelung für die Zulassungsbeschränkung
Die Zulassungsbeschränkung für die Tätigkeit zulasten der OKP in Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wurde zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2011 in verschiedenen Formen umgesetzt. Ihre Aufhebung führte ab dem 1. Januar 2012 zu einer erheblichen Zunahme der Zahl der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte und der Kosten zulasten der OKP1. Daher wurde Artikel 55a KVG am 5. Juli 2013 in Form eines dringlichen Bundesgesetzes für drei Jahre wiedereingeführt.
Als die Zulassungsbeschränkung 2001 in Kraft trat, sollte sie vorübergehend sein. Das Ziel bestand hauptsächlich darin, die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf das Kostenwachstum im ambulanten Bereich zu begrenzen. Nach rund zehn Jahren, in denen die verschiedenen befristeten Lösungen galten, wollte der Bundesrat eine stabile und dauerhafte Regelung einführen. Das ist auch eines der Ziele, die er sich in der Strategie Gesundheit2020 gesetzt hat.2 Am 18. Februar 2015 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf der Änderung des KVG, der auf die Einführung neuer Lösungen für die Steuerung des ambulanten Bereichs ausgerichtet war (Steuerung des ambulanten Bereichs; Vorlage 15.020).3 Die Vorlage hätte es insbesondere den Kantonen ermöglicht, auf eine Über- oder Unterversorgung zu reagieren. Sie wurde vom Parlament so abgeändert, dass sie nur noch die unbefristete Verlängerung der bereits geltenden Zulassungsbeschränkung vorsah. Schliesslich wurde sie vom Nationalrat am 18. Dezember 2015 in der Schlussabstimmung abgelehnt.4
Um eine Lücke in der Zulassungsbeschränkung zu verhindern, wie sie zwischen Januar 2012 und Juli 2013 bestand, nahmen die eidgenössischen Räte am 17. Juni 2016 die parlamentarische Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) 16.401 «Verlängerung der Gültigkeit von Artikel 55a KVG» an.5 Zudem erklärten sie diese Bestimmung für dringlich, wie dies Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung vorsieht. Diese Regelung trat am 1. Juli 2016 in Kraft und
1 Roth, S. & Sturny, I. (2017). Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte in Praxen – Entwicklung des Ärztebestands und der Kosten (Obsan Bulletin 4/2017). Neuenburg, Schweizerisches Gesundheitsobservatorium
2 Bericht Gesundheit2020 vom 23. Januar 2013, S. 22
3 BBl 2015 2317
4 Abstimmungsprotokoll des Nationalrats, Ref. 12852
5 BBl 2016 3525