Bericht V Höchstzahlen
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten
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Für die Festlegung der Höchstzahl der Ärztinnen und Ärzte, die in einem Fachgebiet und in einer bestimmten Region zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, ziehen die Kantone somit nationale Referenzwerte für die einzelnen Fachgebiete heran. Die Festlegung der medizinischen Fachgebiete beruht auf den Facharzttiteln nach der Verordnung vom 27. Juni 200714 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV). Die Referenzwerte werden mittels Regressionskoeffizienten des Volumens der auf nationaler Ebene erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen ausgedrückt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die anwendbaren Koeffizienten nach Fachgebiet anhand von Regressionsmodellen fest, die auf nationaler Ebene definiert werden (siehe Schritt 1 in der Abbildung). Diese Regressionsmodelle des Angebots nach Fachbereichen werden mit Unterstützung der Kantone erarbeitet. Das Ziel besteht darin, das Niveau des gesamtschweizerischen Angebots nach Fachgebiet im Modell möglichst sachgerecht nachzubilden. Bei der Modellentwicklung kann demografischen Merkmalen wie Alter und Geschlecht Rechnung getragen werden. Ausserdem können weitere Erklärungsfaktoren entsprechend den Besonderheiten des Fachgebiets berücksichtigt werden, auf das sich das Modell bezieht (z. B. die Mortalitätsraten, die Hospitalisierungsraten oder die gewählten Jahresfranchisen).Die abschliessende Aufzählung der zu berücksichtigenden Erklärungsfaktoren nach Fachgebiet ist zwingend in Absprache mit den Kantonen zu erstellen. Denn diese sind anschliessend für die Anwendung der Regressionskoeffizienten zuständig, um die Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte festzulegen, die im Kantonsgebiet zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind. Ausserdem schreibt die Bundesverfassung den Kantonen die Aufgabe zu, die medizinische Versorgung im Krankheitsfall sicherzustellen.
Anhand der auf nationaler Ebene festgelegten Regressionskoeffizienten nach Fachgebiet beur-
teilen die Kantone den objektiven Bedarf an ärztlichen Leistungen derjenigen Region, für die sie
Höchstzahlen festlegen möchten (siehe Schritt 2 in der Abbildung). Der objektive Bedarf der Bevölkerung ist ein latentes Konstrukt, das sich nicht beobachten lässt. Bei diesem Schritt besteht das Ziel somit darin, durch Anwendung geeigneter statistischer Methoden die regionale Abweichung der Nachfrage zu schätzen. Dazu übertragen die Kantone die auf nationaler Ebene publizierten Koeffizienten zum Angebot an ärztlichen Leistungen auf die Bevölkerung der untersuchten Region und berücksichtigen dabei deren Merkmale. Das OKP-Leistungsvolumen, das in der betreffenden Region den Bedarf an ärztlichen Leistungen im untersuchten Fachgebiet deckt, wird somit durch die Erklärungsfaktoren bestimmt, die im auf nationaler Ebene berechneten Regressionsmodell verwendet wurden. Die zu berücksichtigende Bevölkerungsgrösse entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bestand der Versicherten der OKP, die ihren Wohnsitz in der untersuchten Region haben. Mit diesem Berechnungsschritt lässt sich das bedarfsadjustierte Leistungsvolumen a ermitteln.
Bei der Berechnung zur Beurteilung der bedarfsgerechten Versorgung einer Region müssen die Kantone auch die Patientenströme zwischen den Regionen berücksichtigen (siehe Schritt 2 in
der Abbildung). Dies erfordert, dass die Kantone:
- bei der Berechnung auch das Volumen zur Deckung des Versorgungsbedarfs von Personen berücksichtigen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Grenzen der untersuchten Region haben und Ärztinnen und Ärzte aufsuchen, die in der betreffenden Region tätig sind,
- das Volumen zur Deckung des Versorgungsbedarfs von Personen ausschliessen, die ihren Wohnsitz in der untersuchten Region haben und Ärztinnen und Ärzte aufsuchen, die ausserhalb der betreffenden Region tätig sind.
Konkret können sich die Kantone auf den Anteil des beobachteten Leistungsvolumens des jeweiligen Fachgebiets auf regionaler Ebene stützen, das mit diesem Patientenstrom verbunden ist. Dieser Ansatz beruht zwar stärker auf Näherungen als jener, der im Bericht von BSS verwendet wird15. Er bietet jedoch den Vorteil, dass den Kantonen eine einfache Lösung für die Umsetzung zur Verfügung steht und dass allfällige Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Personendaten vermieden werden. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist ein angepasster Bedarf an ärztlichen Leistungen, der als bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen b bezeichnet wird.
Parallel zur Schätzung des Bedarfs an ärztlichen Leistungen berechnen die Kantone die Kapazität des Leistungsangebots im Fachgebiet und in der Region, für die sie Höchstzahlen festlegen möchten (siehe Schritt 3 in der Abbildung). Die Analyse bezieht sich auf das Angebot an ambulanten Leistungen der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte sowie jener, die im spitalambulanten Bereich tätig sind. Auch hier beruht die Festlegung der medizinischen Fachgebiete auf den Facharzttiteln nach
14 SR 811.112.0
15 Der von BSS vorgeschlagene Ansatz sieht vor, das Volumen der erwarteten Leistungen pro Person (anhand von deren Merkmalen) und nach Wohnsitzgemeinde zu berechnen und das so berechnete Volumen danach auf Ebene der Region zu aggregieren, in welcher der Leistungserbringer niedergelassen ist.