Bericht V Höchstzahlen
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten
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II. Besonderer Teil
Art. 1 Grundsatz
Die Höchstzahlen von Leistungserbringern im Sinne von Artikel 55a der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 werden anhand eines regionalen Versorgungsgrads bestimmt. Zur Ermittlung dieses Versorgungsgrads wird das bestehende Angebot (beobachtetes Leistungsvolumen), das von den zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzten bereitgestellt wird, mit einem auf den Bedarf der Bevölkerung abgestimmten Angebot verglichen, das dem Wirtschaftlichkeitskriterium entspricht. Der Versorgungsgrad einer Region kann mit Hilfe eines Gewichtungsfaktors angepasst werden (siehe Art. 8).
Art. 2 Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone
Das Angebot an Ärztinnen und Ärzten wird in Anzahl VZÄ gemessen. Der Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte wird ermittelt, indem die von ihnen geleistete Arbeitszeit mit der durchschnittlichen Arbeitszeit verglichen wird, die eine vollzeittätige Ärztin oder ein vollzeittätiger Arzt leistet. Als vollzeittätig gelten Ärztinnen und Ärzte, wenn sie an zehn Halbtagen pro Woche arbeiten. Dies entspricht der Methode, die für Erhebungen bei freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten üblicherweise verwendet wird (z. B. Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren [MAS] oder FMH-Ärztestatistik). Massgebend ist die GLN (Global Location Number) der Ärztin oder des Arztes, die/der die Leistung erbracht hat.
Lässt sich der Beschäftigungsgrad für bestimmte Leistungserbringer wegen fehlenden Daten oder unzureichender Datenqualität nicht genau bestimmen, so kann für diese Leistungserbringer die Annahme getroffen werden, dass sich die Vollzeitäquivalente proportional zum Leistungsvolumen vergleichbarer Leistungserbringer verhält. Für Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich tätig sind, besteht zurzeit keine nationale Datenbank mit der Anzahl VZÄ. Folglich müssen Schätzungen vorgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad der im spitalambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte lässt sich beispielsweise ausgehend vom Beschäftigungsgrad der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im untersuchten Fachgebiet abschätzen.
Art. 3 Festlegung der medizinischen Fachgebiete
Für die Festlegung der medizinischen Fachgebiete ist die MedBV massgebend. Die Kantone haben die Möglichkeit, mehrere eidgenössische Weiterbildungstitel zu einem medizinischen Fachgebiet zusammenzufassen. Eine solche Vorgehensweise ist besonders dann angebracht, wenn bestimmte medizinische Fachgebiete einander relativ einfach ersetzen können, wie dies beispielsweise bei den Fachärzten für Allgemeine Innere Medizin und den praktischen Ärztinnen und Ärzten der Fall ist.
Häufig besitzen Ärztinnen und Ärzte mehrere Weiterbildungstitel. In diesem Fall wird sie zu demjenigen Fachgebiet zugeteilt, in welchem sie am meisten Leistungen erbringen. Ist diese Information nicht verfügbar, wird auf den zuletzt erworbenen Titel abgestellt.
Art. 4 Festlegung der Regionen, für die die Höchstzahlen gelten sollen
Die Kantone bestimmen die Regionen, für die die Höchstzahlen festgelegt werden. Diese Versorgungsregionen können einen Kantonsteil, einen Kanton, ein kantonsübergreifendes Gebiet oder mehrere Kantone umfassen.
Art. 5 Methode zur Analyse des Bedarfs an ärztlichen Leistungen
Die Analyse des Bedarfs an ärztlichen Leistungen erfolgt gestützt auf Regressionskoeffizienten des auf nationaler Ebene erbrachten Volumens der ambulanten medizinischen Leistungen in einem medizinischen Fachgebiet. Gestützt auf ein Regressionsmodell, das in Absprache mit den Kantonen erarbeitet wird, publiziert das EDI in einer Verordnung die Koeffizienten für jedes Fachgebiet.
Die Regressionskoeffizienten nach Fachgebiet werden regelmässig publiziert (zum Beispiel alle drei oder fünf Jahre – je nach Bedarf). Diese Veröffentlichung ermöglicht den Kantonen, den Bedarf an ärztlichen Leistungen entsprechend der Struktur ihrer Bevölkerung und für jedes Fachgebiet anhand der aktuellsten Informationen zu schätzen. Der Bedarf an ärztlichen Leistungen wird in Absatz 2 mit bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen a bezeichnet.