Bericht V Höchstzahlen

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 12 Seiten

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Der geschätzte Versorgungsbedarf für jedes Fachgebiet hängt von den Grundmerkmalen der Wohnbevölkerung der Region ab, für die der Kanton Höchstzahlen festlegen möchte. Im Regressionsmodell werden die Erklärungsfaktoren «Alter» und «Geschlecht» berücksichtigt. In Absprache mit den Kantonen werden dem Modell weitere Erklärungsfaktoren hinzugefügt (z. B. die Mortalitätsrate, die Hospitalisierungsrate oder der Anteil der Bevölkerung, der eine hohe Franchise gewählt hat). Insgesamt sollten es die ausgewählten Faktoren ermöglichen, den Bedarf an ärztlichen Leistungen möglichst genau zu schätzen.

Die Zuteilung der Leistungen zu den medizinischen Fachgebieten erfolgt mit Hilfe der GLN der Ärztinnen und Ärzte, welche die Leistungen erbracht haben. Diese Nummer muss grundsätzlich auf den Rechnungen zu den erbrachten Leistungen aufgeführt sein, damit die Ärztinnen und Ärzten ermittelt werden können.

Art. 6 Berücksichtigung der Patientenströme für die Berechnung des regionalen Versorgungsgrads

Das dem Bedarf an ärztlichen Leistungen entsprechende Leistungsvolumen, das vom Kanton mit Hilfe der Regressionskoeffizienten berechnet wurde, muss aufgrund der Patientenströme angepasst werden. Der Patientenstrom lässt sich formell wie folgt beschreiben: Volumen der Leistungen, die in einer Region i von Patienten in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnsitz in einer anderen Region haben, abzüglich des Volumens der Leistungen, die von den Bewohnern der Region i bei Ärztinnen und Ärzten in Anspruch genommen werden, die in anderen Regionen niedergelassen sind. Konkret können die Kantone den Anteil des OKP-Leistungsvolumens berechnen, das dem Netto-Patientenstrom entspricht. Im untenstehenden fiktiven Beispiel könnte das Leistungsvolumen, das dem Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung einer Region entspricht, um 15 % erhöht werden.

Base Outflow Inflow Netflow

= Total der von der Be- = Leistungen, die von = Leistungen, die in der = Inflow - Outflow völkerung der Region der Wohnbevölke- Region von der Bevölke-

beanspruchten Leistun- rung der Region aus- rung mit Wohnsitz aus-

gen serhalb der Region in serhalb der Region in An-

Anspruch genommen spruch genommen werden

werden

3'000 750 1'200450

100,00 % 25,00 % 40,00 % 15,00 %

Nach Berücksichtigung der Patientenströme in der Berechnung ergibt sich das in Absatz 1 erwähnte bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen b. Das beobachtete Leistungsvolumen wird anschliessend mit dem bedarfsadjustierten Leistungsvolumen b geteilt, um so den Versorgungsgrad zu ermitteln.

Art. 7 Messung der in Anspruch genommenen Leistungen

Die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen werden anhand des Taxpunktvolumens der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen gemessen. Lässt sich das Leistungsvolumen nicht genau bestimmen, werden die Bruttoleistungen der OKP oder die Anzahl Konsultationen herangezogen.

Art. 8 Berücksichtigung eines Gewichtungsfaktors bei der Berechnung des regionalen Versorgungsgrads

Die Kantone haben die Möglichkeit, auf den Versorgungsgrad einen Gewichtungsfaktor anzuwenden, um Umstände zu berücksichtigen, denen bei der Berechnung des Versorgungsgrads einer bestimmten Region nicht Rechnung getragen werden konnten. Dieser Faktor muss begründet werden. Dazu können die Kantone insbesondere auf Expertenbefragungen oder Indikatorensysteme abstellen oder Referenzwerte (bspw. Werte aus einer vergangenen Periode) als Anhaltspunkt heranziehen. Sie haben die Möglichkeit, mehrere Ansätze zu kombinieren.