Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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folgenden 3 Jahre von den IV-Stellen beantragt und vom BSV geprüft werden (Art. 53 Abs. 2 E-IVV).
Assistenzbeitrag
Die Evaluation des Assistenzbeitrags (2012 bis 2016)26 machte darauf aufmerksam, dass die Nachtpauschalen nicht genügen. Die Dringlichkeit von Anpassungen in diesem Bereich nahm durch das Modell für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge im Hausdienst (Modell-NAV), das den Kantonen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung gestellt worden ist, weiter zu. Ziel des Modell-NAV ist es, die Situation von Personen zu verbessern, die 24-Stunden-Betreuungsarbeit für ältere Personen oder Menschen mit Beeinträchtigungen leisten. Die aktuellen Nachtpauschalen beim Assistenzbeitrag erlauben es nicht, Assistenzpersonen gemäss diesen Bestimmungen zu entlöhnen.
Eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des BSV, der IV-Stellen-Konferenz und von Behindertenorganisationen, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sowie der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) hat sich mit diesem Problem befasst und mehrere Möglichkeiten analysiert. Schliesslich hat sie sich für eine Variante entschieden, die in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des SECO eine Erhöhung der maximalen Nachtpauschale von Fr. 88.55 auf Fr. 160.50 vorsieht (Art. 39f Abs. 3 E-IVV).
Eine weitere Änderung beim Assistenzbeitrag betrifft die Aufhebung der Begrenzung auf nur eine einzige Beratungsleistung. Diese Änderung ist das Ergebnis von Diskussionen mit Behindertenorganisationen im Anschluss an die Evaluation des Assistenzbeitrags. So hat die Praxis nämlich gezeigt, dass die Beratungen vor allem am Anfang gefragt sind, um die Leistung einzurichten (Personal einstellen, Arbeitsverträge erstellen, Erwerbsausfallversicherungen abschliessen usw.). Entgegen der ursprünglichen Annahme können sich Beratungsleistungen auch später als notwendig erweisen, und zwar in einem grösseren Umfang als zunächst angenommen.
Reisekosten
Die Regelung betreffend Ortskreis in Artikel 90 Absatz 2 IVV wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Auch die in diesem Zusammenhang auf Weisungsstufe vorgesehene Kostengrenze von 10 Franken pro Monat und Person (inkl. Begleitperson) ermöglicht keine einheitliche und praktikable Umsetzung. Aufgrund des unverhältnismässigen Kontrollaufwands soll die Regelung zum Ortskreis in Artikel 90 Absatz 2 IVV ersatzlos gestrichen werden.
3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Artikel 1ter Absatz 1
Im Zuge der Ausdehnung der Früherfassung (vgl. Art. 3abis Abs. 2 IVG) werden die im bestehenden Artikel 1ter Absatz 1 Buchstaben a und b IVV definierten Kriterien aufgehoben.
Artikel 1quinquies
Dieser Artikel wird aufgehoben. Das Gespräch zur Früherfassung findet im Rahmen der Fallführung statt (vgl. Art. 41a Abs. 2 Bst. a IVV).
26 Guggisberg, Jürg / Bischof, Severin (2017): Evaluation Assistenzbeitrag 2012-2016. FoP-IV, Berichtnummer 8/17. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen.