Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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ruflichen Massnahmen der IV soll aufeinander abgestimmt und mit involvierten Dritten koordiniert werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden und Massnahmen zielgerichteter zugesprochen werden.

Damit die Fallführung in den IV-Stellen möglichst einheitlich umgesetzt werden kann, sollen die wichtigsten Elemente der Fallführung in der IVV geregelt werden, nämlich die Grundidee der Fallführung, die Arbeitsschritte und Instrumente der Fallführung, die Verantwortung der Fallführung bei der IV-Stelle und die Einführung der Fallführung im Bereich der medizinischen Massnahmen (Art. 41a E-IVV).

Die konkrete Ausgestaltung wird auf Weisungsstufe erfolgen.

2.7 Verfahren und Begutachtung

Das Amtsermittlungsverfahren soll eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozialversicherungsverfahren gewährleisten. Im Rahmen der WE IV wurden die entsprechenden Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle sowie die Kompetenzen der Durchführungsstellen im ATSG für alle Sozialversicherungen gesetzlich verankert. Zudem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere in Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen klarer und einheitlich geregelt:

• Wenn der Versicherungsträger und die versicherte Person sich nicht auf eine Sachver-

ständige oder einen Sachverständigen einigen können, teilt der Versicherungsträger seinen Entscheid neu mittels Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Vor dem Entscheid soll allerdings möglichst eine Einigung zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person erreicht werden. Das entsprechende Einigungsverfahren soll auf Stufe ATSV (vgl. Art. 7j E-ATSV) näher umschrieben werden.

• Im Bereich der Vergabe von Gutachten kann der Bundesrat für jeden Sozialversiche-

rungsbereich Regelungen erlassen (Art. 44 Abs. 7 ATSG). Handlungsbedarf besteht im Bereich der IV. So sollen zur Qualitätssicherung neben den polydisziplinären neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs. 1 E-IVV). Zudem sollen an die berufliche Qualifikation von medizinischen Sachverständigen, die im Auftrag einer Sozialversicherung ein medizinisches Gutachten erstellen wollen, bundesrechtliche Anforderungen definiert werden (Art. 7l E-ATSV).

• Die Interviews zwischen der oder dem Sachverständigen und der versicherten Person

werden neu mittels Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Zudem werden die IV-Stellen künftig eine öffentlich zugängliche Liste führen, um in der Frage der Zuteilung von Gutachtensaufträgen an die Sachverständigen eine möglichst grosse Transparenz herzustellen (Art. 57 Abs. 1 Bst. n IVG). Beide Neuerungen sollen auf Verordnungsstufe präzisiert werden (Art. 7k E-ATSV; Art. 41b E-IVV).

• Zur Qualitätssicherung im Begutachtungswesen ist ausserdem eine unabhängige, aus-

serparlamentarische Kommission zu schaffen (Art. 44 Abs. 7 Bst. c ATSG). Auf Verordnungsstufe sollen die Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission geregelt werden. Konkret ist vorgesehen, dass die Kommission im Bereich der Qualitätssicherung (Zulassung von Gutachterstellen, Qualitätsvorgaben für die Begutachtung, standardisierte Instrumente zur Überprüfung der Qualität von Gutachten usw.) Vorgaben und Instrumente erarbeitet und überwacht (Art. 7m und 7n E-ATSV).

Mehrere dieser auf Gesetzes- und Verordnungsstufe realisierten Massnahmen, so die Schaffung einer unabhängigen Kommission, die Festlegung von Zulassungskriterien für medizinische Begutachtende und die Vergabe der bidisziplinären Gutachten nach Zufallsprinzip, entsprechen den Empfehlungen des im Herbst 2020 veröffentlichten Expertenberichts zur medizinischen Begutachtung in der IV.20 Die von der Firma «Interface Politikstudien Forschung

20 Müller, Franziska / Liebrenz, Michael / Schleifer, Roman / Schwenkel, Christof / Balthasar, Andreas (2020): Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung: Bericht zuhanden des Generalsekretariats des Eidgenössischen