Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Beratung» zusammen mit dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern verfasste Studie geht zurück auf einen Auftrag des EDI von Ende 2019 und evaluierte das System der Gutachtertätigkeit und die Zuteilung der Aufträge.

2.8 Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG / Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG

Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG

Nach Artikel 74 Absatz 1 IVG werden die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe durch Finanzhilfen der IV unterstützt. Im Rahmen der WE IV wurde mit der Änderung von Artikel 75 IVG die Grundlage für eine Prioritätenordnung auf Stufe Bundesrat geschaffen, die die Verteilung der Finanzhilfen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags regelt. Konkret wurde Artikel 75 IVG mit einer Delegationsnorm an den Bundesrat zum Erlass einer Prioritätenordnung zur Ausrichtung der Subventionsleistungen ergänzt. Im Rahmen dieser Delegationsnorm soll nun in der IVV der Grundmechanismus für die Verteilung der Mittel definiert werden: Dieser Grundmechanismus soll insbesondere dann gelten, wenn die eingereichten oder zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten (Art. 108quinquies E-IVV). Zudem soll über das gesamte Subventionsvolumen hinweg eine inhaltliche Steuerung der Leistungen umgesetzt werden (Art. 108sexies und Art. 108septies E-IVV). Es ist vorgesehen, mittels Projekten die Entwicklung von neuen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Leistungen zu fördern. Die Projekte sollen namentlich die Inklusion fördern sowie auf Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie Personen mit psychischen Beeinträchtigungen fokussieren. Das BSV erstellt im Rahmen einer neuen Amtsverordnung für die beantragten Projekte das Bewilligungsverfahren (Art. 108septies E-IVV). Auf diese Weise wird es möglich, neue Massnahmen im Sinne der WE IV verstärkt zu unterstützen. Bei der Ausarbeitung der Amtsverordnung werden Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenorganisationen insbesondere in Bezug auf die Projekte einbezogen (Organisation, Dauer, Partner etc.).

Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG

Zur Umsetzung des im Rahmen der WE IV angepassten Artikels 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss die AHVV wie folgt angepasst werden:

• Höchstbetrag für die Ausrichtung der Finanzhilfen: Es ist vorgesehen, dass der Bundes-

rat unter Berücksichtigung der Teuerung alle vier Jahre den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen festlegt. Ebenso setzt er eine Obergrenze für die finanzielle Beteiligung des AHV-Fonds an der privaten Invalidenhilfe fest (Art. 224bis E-AHVV). Der dem Bundesrat vorgeschlagene Betrag basiert auf einer Überprüfung der ausgezahlten Finanzhilfe und auf einer Schätzung des künftigen Bedarfs, wobei insbesondere die demografische Entwicklung mitberücksichtigt wird. Damit erfolgt die Anpassung nicht automatisch, sondern aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs. Das BSV bereitet die Entscheidungsgrundlagen vor. Die in Auftrag gegebenen Studien können von der Versicherung finanziert werden.

• Prioritätenordnung: In der AHVV soll für den Fall, dass die Anträge den Höchstbetrag ins-

gesamt übersteigen, eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199022 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz,

SuG) festgelegt werden, nach der die Subventionen nach Artikel 101bis AHVG gewährt werden.

Gleichzeitig ermöglicht die vorgesehene AHVV-Änderung die Einführung einer Obergrenze für die finanzielle Beteiligung des Bundes, entsprechend den aktuellen Anforderungen an die

Departements des Innern EDI (GS-EDI). Kann abgerufen werden unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/63204.pdf

21 SR 831.10

22 SR 616.1