Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Bewirtschaftung der Finanzhilfen. Dieser Höchstbetrag soll bei 50 Prozent (in Ausnahmefällen 80 %) der tatsächlichen Kosten der Organisationen für die subventionierten Leistungen festgelegt werden. Diese Regel wird in der Praxis auf der Basis des SuG sowie infolge von Empfehlungen der EFK23 bereits angewandt.

Die Detailausgestaltung der Prioritätenordnung kann aufgrund der inhaltlichen Unterschiede von der Ausgestaltung der Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG abweichen.

2.9 Weitere Massnahmen der Weiterentwicklung der IV

Zusammenarbeitsvereinbarung

Der neue Artikel 68sexies IVG ermöglicht es dem Bundesrat künftig, mit den Dachorganisationen der Arbeitswelt im Hinblick auf die Förderung der Eingliederung, die Weiterbeschäftigung und die Wiedereingliederung von Personen mit Beeinträchtigungen in den Arbeitsmarkt Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen und sich an diesen Massnahmen finanziell zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund sind in der IVV zwei neue Artikel (Art. 98ter und 98quater E-IVV) vorgesehen, die dem EDI die Kompetenz übertragen, Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen und den Inhalt der Vereinbarungen sowie die Anspruchsvoraussetzungen für die von der IV gewährten Finanzhilfen (mit Verweis auf das SuG) zu regeln.

Taggelder der Arbeitslosenversicherung

Derzeit haben IV-Bezügerinnen und -Bezüger, deren Rente infolge einer Revision herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 17 ATSG oder Art. 8a IVG), Anspruch auf höchstens 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 27 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Arbeitslosenversicherungsgesetz; AVIG). Mit der WE IV wurden die Artikel 68septies IVG sowie Artikel 27 Absatz 5 und 94a AVIG eingeführt, die den Taggeldanspruch dieser arbeitslosen Versicherten auf 180 Taggelder erhöhen und es der IV erlauben, die Taggelder ab dem 91. Tag zu übernehmen. Auf Verordnungsstufe soll nun in einem neuen Artikel 120a E-AVIV das Abrechnungsverfahren zwischen der IV und der Arbeitslosenversicherung für die Kosten ab dem 91. Taggeldtag geregelt werden.

Betriebsräume

Mit der WE IV wird dem Bundesrat in Artikel 68octies IVG die bisher fehlende Legitimation zum Beauftragen von Compenswiss zu Erwerb, Erstellung und Verkauf der Betriebsräume für die Durchführungsstellen der IV erteilt. In diesem Sinn ist auch Artikel 56 E-IVV anzupassen.

2.10 Massnahmen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV

Verwaltungskosten

Das BSV beabsichtigt, die Verwaltungskosten der IV-Stellen über ein Globalbudget und über einen längeren Zeithorizont als nur für 1 Jahr (Voranschlag) zu steuern. Auch die EFK empfiehlt in ihrem Bericht über die Prüfung der Kostenvergütung an die IV-Stellen vom

27.6.201925 die Bewilligung der Verwaltungskosten der IV-Stellen über einen Mehrjahreszyklus. Mit einem verlängerten Planungs- und Bewilligungszyklus wird die Planungssicherheit für die Aufsicht und die Durchführungsstellen erhöht.

Die IVV soll dahingehend angepasst werden, dass in Anlehnung an die Planungslogik des Bundes und der Kantone neu auf der Basis einer insgesamt 4-jährigen Planungsperiode rollend ein Voranschlag für das kommende Jahr sowie ein Finanzplan für die dem Voranschlag

23 EFK (2013): Beiträge zur Förderung der Altershilfe – Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge > Archiv Sozialversicherung & Altersvorsorge.

24 SR 837.0

25 EFK (2019): Prüfung der Kostenvergütung an die IV-Stellen – Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge.