Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 1sexies Absatz 2

Der neue Absatz 2 präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention für Minderjährige ab dreizehn Jahren während der obligatorischen Schulzeit.

Die Ausdehnung der Massnahmen der Frühintervention auf diese Altersgruppe muss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Rechnung tragen. Da die Kantone für die Schulung aller Kinder und Jugendlichen zuständig sind (inkl. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.), kann die IV während der obligatorischen Schulzeit keine Frühinterventions-Massnahmen wie z.B. Kurse oder andere Tagesstrukturen verfügen.

Rechtfertigt eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine IV-Anmeldung, wird der Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler im Einzelfall gemeinsam von den Schulbehörden und der IV-Stelle abgeklärt. Massnahmen der Frühintervention können gewährt werden, wenn sich die Massnahmen der Schulbehörden und der kantonalen Instanzen als unzureichend erweisen und aufgrund der Beeinträchtigung spezielle Massnahmen im Bereich Berufsberatung und Arbeitsvermittlung erforderlich sind, um den Zugang zu einer EbA oder zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Artikel 2

Artikel 2 IVV wird in diversen Punkten ergänzt und an die Rechtsprechung angepasst. Diverse bisherige Regelungen, namentlich diejenigen in Absatz 2 bis 5 gelten zwar immer noch, werden neu jedoch auf Stufe Kreisschreiben geregelt, da sie keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen.

Artikel 2 Absatz 1

Absatz 1 wird an die Rechtsprechung angepasst und vereinfacht. Um die Abgrenzung zu den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) stärker zu betonen, wird der Wortlaut des IVG wiederholt. Danach darf eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Artikel 12 IVG nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sein,

sondern erst nach Abschluss dieser Behandlung einsetzen. Zur Festlegung des Zeitpunkts, an dem eine Behandlung des Leidens an sich abgeschlossen ist, wird der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des «relativ stabilisierten Gesundheitszustands» in die Verordnung übernommen. Anders als in der Rechtsprechung wird indessen auf den Begriff «relativ» verzichtet. Der Begriff «relativ» ist zu wenig bestimmt. Es bedarf somit einer Situation, in der die Behandlung des Leidens abgeschlossen ist, der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern lässt und die medizinischen Massnahmen hauptsächlich der Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit dienen.

Auf die Voraussetzung, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein müssen, wird verzichtet, zumal Absatz 2 diese Voraussetzungen detaillierter definiert und auf den revidierten Artikel 14 Absatz 2 IVG referenziert.

Artikel 2 Absatz 2

Im revidierten Artikel 14 Absatz 2 IVG wird neu explizit festgehalten, dass die WZW-Kriterien bei medizinischen Massnahmen erfüllt sein müssen. Der neue Artikel 14ter Absatz 2 IVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, eine Vergütung auch dann zu ermöglichen, wenn eines dieser drei Kriterien (noch) nicht erfüllt ist oder, wenn sie von der IV im Hinblick auf die Eingliederung in einem grösseren Umfang oder unter anderen Bedingungen als von der OKP übernommen werden (vgl. auch Ausführungen zu Art. 2ter).27 Von dieser Regelungsmöglichkeit macht der Bundesrat Gebrauch. So ist eine Kostenübernahme auch dann möglich, wenn die Wirksamkeit noch nicht vollständig belegt und weitere Erfahrungen notwendig sind oder wenn bei einer besonders hohen Eingliederungswahrscheinlichkeit die möglichen Einsparungen dank der Eingliederung den Mehraufwand der Behandlung übersteigen. Die Wirtschaft-

27 Für weitergehende Ausführungen vgl. BBl 2017 2653