Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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lichkeit misst sich in diesen Fällen nicht allein am medizinischen Nutzen hinsichtlich der körperlichen oder psychischen Verbesserungen, sondern auch an den erwarteten Einsparungen durch die Eingliederung.

Bei den Anforderungen an die Wirksamkeit wird auf eine Ausnahmeregelung verzichtet, da gemäss den aktuellen Grundsätzen der Wirksamkeitsbewertung im Rahmen der OKP – entgegen den Ausführungen zu Artikel 14ter Absatz 3 IVG in der Botschaft zur WE IV28– nicht immer klinisch randomisierte Studien notwendig sind, sondern nur das erwartbare Niveau des Wirksamkeitsnachweises gefordert wird und bei einem Mangel ausreichender Studiendaten auch auf eine breit abgestützte Expertenmeinung abgestellt werden kann.

Artikel 2 Absatz 3

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Gerichtsverfahren, weil zwischen der IV und Krankenversicherern umstritten war, wer die Kosten von medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu tragen hat. Diese Auseinandersetzungen waren administrativ aufwändig und beanspruchten die ohnehin spärlichen Ressourcen von Ärztinnen und Ärzten der IV-Stellen. Aus diesem Grund soll die Frage, ob es sich um eine Behandlung des Leidens an sich oder nach Abschluss dieser Behandlung um eine medizinische Eingliederungsmassnahme handelt, in Zukunft nicht mehr im Nachhinein, sondern bereits bei Beginn der Massnahme nach Artikel 12 IVG geklärt werden. Die IV vergütet deshalb Massnahmen gemäss Artikel 12 IVG neu nur noch, wenn die positive Prognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vor Beginn der medizinischen Massnahme bei der zuständigen IV-Stelle eintrifft. Bei Differenzen über die Kostentragung gilt die Vorleistungspflicht der Krankenversicherer gemäss Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a ATSG weiterhin.

Artikel 2 Absatz 4

Aktuell wird die Verpflichtung zur Aufnahme von Art (z.B. Art des Eingriffs), Dauer (Zeithorizont) und Umfang (Intensität/Frequenz, Anzahl und Dauer der Sitzungen) der Leistung in Randziffer 32 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) festgehalten. Nachdem die EFK in ihrem Bericht zur Nachprüfung in den Bereichen medizinische Massnahmen der IV und Kostenkontrolle der Hilfsmittel vom 16. Oktober 201829 kritisiert hat, dass Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) bisweilen ohne Angabe von Art, Dauer und Umfang verfügt worden sind, wird eine entsprechende Verpflichtung nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Eingliederungsmassnahmen können nicht unbefristet vergütet werden, es muss regelmässig überprüft werden, ob die Massnahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und die Eingliederungsfähigkeit tatsächlich stärken. Wie häufig diese Überprüfung stattfinden soll, hängt von der Art der Beeinträchtigung und der Behandlung ab. Sie muss aber mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

Artikel 2bis

Die Altersgrenze für den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss revidiertem Artikel 12 IVG wurde im Rahmen der WE IV auf 25 Jahre erhöht, falls eine Person bei Vollendung des 20. Altersjahres an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilnimmt.

Artikel 2bis Absatz 1

Absatz 1 hält fest, dass die Vergütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen fortgesetzt werden kann, wenn eine berufliche Eingliederungsmassnahme zwar abgeschlossen oder abgebrochen worden ist, aber eine weitere berufliche Eingliederungsmassnahme zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangehenden Eingliederungsmassnahme bereits zugesprochen worden ist. Die maximale Dauer zwischen den beruflichen Massnahmen wird auf Wei-

28 BBl 2017 2653

29 EFK (2018): Nachprüfung in den Bereichen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung und Kostenkontrolle der Hilfsmittel: Bundesamt für Sozialversicherungen. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Gesundheit.