Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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sungsebene umschrieben. Voraussetzung für die Fortsetzung der Vergütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen ist weiter, dass sie für den Eingliederungserfolg notwendig sind.
Artikel 2bis Absatz 2
Absatz 2 präzisiert, dass die Fortsetzung der Vergütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in gewissen Fällen auch dann möglich ist, wenn die nächste berufliche Eingliederungsmassahme noch nicht zugesprochen worden ist: Sollte die IV-Stelle bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmassnahme zum Schluss kommen, das Eingliederungspotenzial der versicherten Person sei noch nicht ausgeschöpft und sie somit die erfolgreiche Durchführung einer weiteren beruflichen Massnahme als absehbar einschätzt, kann die Vergütung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen von der IV übernommen werden,
wenn jene für den Eingliederungserfolg notwendig sind und die Dauer zwischen den beiden beruflichen Massnahmen sechs Monate nicht übersteigt.
Artikel 2ter
In der Praxis der IV stellten sich immer wieder Fragen zur Definition der Eingliederungsfähigkeit. In diesem Artikel soll deshalb in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass die Anforderungen an die Eingliederungsfähigkeit nicht besonders hoch anzusetzen sind: Der Begriff «Schulfähigkeit» wird deshalb insofern konkretisiert, dass eine versicherte Person eine Regel-, Sonder- oder Privatschule besuchen muss. Unter den Begriff «berufliche Erstausbildung» fallen auch solche Ausbildungen, die nicht von der IV finanziert werden. Unter dem Begriff «Erwerbsfähigkeit» ist auch der zweite Arbeitsmarkt (z.B. geschützte Arbeitsplätze) zu subsumieren.
Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c
Die Definition von Geburtsgebrechen nach Artikel 3 Absatz 2 ATSG gilt unverändert. Im revidierten Artikel 13 IVG werden die Voraussetzungen für Geburtsgebrechen, die von der IV anerkannt werden, konkretisiert. Im vorliegenden Artikel 3 E-IVV werden die in Artikel 13 IVG genannten Begriffe präzisiert. Geburtsgebrechen im Sinne des neuen Artikels 13 Absatz 2 IVG sind durch die folgenden, nicht kumulativen Kriterien definiert:
Buchstabe a: Als angeborene Missbildungen gelten bei Geburt bestehende Fehlbildungen (Malformationen) von Organen oder Körperteilen.
Buchstabe b: Unter genetischen Krankheiten werden Leiden verstanden, die auf eine Veränderung des Erbgutes (Genmutation bzw. Gendefekt) zurückzuführen sind. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das Leiden perinatal manifest ist. Ein Leiden im Sinne dieses Buchstabens liegt vor, wenn es vor dem 20. Altersjahr diagnostiziert wird (Beispiel: Spinale Muskelatrophie SMA).
Buchstabe c: Das Leiden muss pränatal oder perinatal bestehen. Dies bedeutet, dass das Leiden bereits zum Zeitpunkt der Geburt besteht oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden sein muss.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bis g
Der neue Artikel 13 IVG kodifiziert die fünf durch die Rechtsprechung entwickelten kumulativen Definitionskriterien für Geburtsgebrechen. In der Verordnung zu präzisieren sind die Kriterien «Gesundheitsbeeinträchtigung», «langdauernde oder komplexe Behandlung» und «Behandelbarkeit», was im Absatz 1 in den Buchstaben d bis g von Artikel 3 E-IVV geschieht. Die übrigen Kriterien, die im Gesetz aufgeführt sind, müssen auf Verordnungsstufe nicht näher präzisiert werden.