Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Die Definition der «Gesundheitsbeeinträchtigung» ist erforderlich, weil der letzte Satz in den Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b IVG der Botschaft zur WE IV30 missverständlich ist. Die Bezugnahme auf eine spätere Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit geht fehl, da sich der neue Artikel 13 IVG auf Geburtsgebrechen bezieht, die keinen Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit haben.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und f

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d IVG ist eine langdauernde oder komplexe Behandlung erforderlich.

Buchstabe e: Der Begriff «langdauernd» wird so präzisiert, dass die Behandlung länger als ein Jahr dauert.

Buchstabe f: Eine Behandlung wird als «komplex» angesehen, wenn mindestens drei Fachgebiete in die Behandlung involviert sind.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

Als behandelbar gelten Leiden, bei denen die medizinischen Massnahmen den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen können. Dies ist der Fall, wenn die medizinische Behandlung den Gesundheitszustand verbessert oder den progredienten Krankheitsverlauf verlangsamt oder einstellt.

Chromosomenanomalien (z.B. die Trisomie 13, Patau-Syndrom) stellen keine Geburtsgebrechen im Sinne des neuen Artikels 13 IVG dar, weil sie als solche nicht behandelbar sind.

Auch die Trisomie 21 ist nicht behandelbar. Für die Behandlung der Trisomie 21 sieht der neue Artikel 13 Absatz 3 IVG jedoch eine Ausnahme vor.31

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Dieser Absatz nimmt den Regelungsinhalt des zweiten und dritten Satzes von Artikel 1 Absatz 1 GgV in der bisher gültigen Fassung auf. Die blosse Veranlagung, insbesondere genetische Prädispositionen, stellen kein Geburtsgebrechen dar. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. D.h. das Geburtsgebrechen muss nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der Geburt oder sieben Tage danach diagnostiziert werden können. Es muss sich um ein Leiden handeln, dessen Auswirkungen sich vor Vollendung des 20. Altersjahres manifestieren.

Artikel 3 Absatz 4

Aktuell wird die Verpflichtung zur Aufnahme von Art (z.B. Art des Eingriffs), Dauer (Zeithorizont) und Umfang (Intensität/Frequenz, Anzahl und Dauer der Sitzungen) der Leistung in Randziffer 32 des KSME festgehalten. Damit Zusprachen (Verfügungen oder Mitteilungen) nicht ohne Angabe von Art, Dauer und Umfang verfügt werden, wird eine entsprechende Verpflichtung nun explizit in die Verordnung aufgenommen: Medizinische Massnahmen können nicht unbefristet vergütet werden. Es muss regelmässig überprüft werden, ob die Massnahmen zur Erreichung des Therapieziels beitragen und dem Eingliederungszweck dienlich sind. Wie häufig diese Überprüfung stattfinden soll, hängt von der Art der Beeinträchtigung und der Behandlung ab. Wenn eine Behandlung für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zugesprochen wird, ist eine vertiefte Abklärung und Begründung notwendig. Dies im Unterschied zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach dem neuen Artikel 2 E-IVV. Auch dort ist in Absatz 4 eine Überprüfung vorgesehen, diese muss aber mindestens alle zwei Jahre erfolgen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4 IVV).

30 BBl 2017 2650

31 Vgl. Motion Zanetti 13.3720 vom 18. September 2013 «Trisomie 21 auf der Liste der Geburtsgebrechen aufführen».