Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 3bis

Artikel 3bis Absatz 1

Auch in Zukunft wird die GgV als eigenständige Verordnung bestehen bleiben. Bei der Anerkennung von Geburtsgebrechen durch die IV handelt es sich vorwiegend um eine medizinisch-technische Beurteilung. Da die Liste in Zukunft häufiger geändert werden wird, wird die Kompetenz zur Verordnungsgebung direkt dem EDI übertragen. Dies erlaubt, schneller auf die medizinischen Entwicklungen zu reagieren, indem z.B. seltene Krankheiten rascher in die Geburtsgebrechenliste aufgenommen werden können. Neu soll die Verordnung inklusive deren Anhang als Departementsverordnung ausgestaltet werden.

Artikel 3bis Absatz 2

Dieser Artikel orientiert sich an der Regelung in Artikel 75 KVV, wonach dem EDI die Kompetenz erteilt wird, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen (Analysenliste, Arzneimittelliste mit Tarif, Spezialitätenliste) zu erlassen.

Neu wird es jeder Person jederzeit möglich sein, beim BSV einen Antrag auf Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste zu stellen. Das BSV definiert die Anforderungen an den Antrag und macht im Internet ein offizielles Antragsformular zugänglich. Das BSV prüft die jeweiligen Anträge und unterbreitet diese, wenn sie vollständig sind, dem EDI. Das EDI entscheidet endgültig über die Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste. Es hat gestützt auf die vorliegende Kompetenzdelegation die Möglichkeit, weitere Präzisierungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

Artikel 3ter

Künftig wird darauf verzichtet, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eigens zu regeln. Der heutige Artikel 3ter IVV entspricht der Regelung in Artikel 90 IVV und ist somit rein deklaratorischer Natur. Eine zusätzliche Regelung in Artikel 3ter E-IVV ist deshalb nicht nötig.

Artikel 3ter Absätze 1 und 2

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 3ter greifen den Regelungsinhalt von Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 3 GgV auf, die die Dauer des Anspruchs auf medizinische Massnahmen regeln. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf medizinische Massnahmen beginnt nach Absatz 1 frühestens mit der Geburt. Damit ist klargestellt, dass vorgeburtliche Behandlungen nicht von der IV übernommen werden. Der Anspruch erlischt bei Vollendung des 20. Altersjahrs, selbst wenn die vorher begonnen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens weitergeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuständig.

Auf eine Konkretisierung des revidierten Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe g IVG auf Verordnungsstufe wird verzichtet. In Anwendung von Artikel 51 IVG werden weiterhin sämtliche medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten übernommen.

Artikel 3quater

Dieser Artikel wird aufgehoben. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen Artikel 24quater Abs. 1 E-IVV.

Artikel 3quinquies

Die von der IV zu übernehmenden Pflegeleistungen wurden in den letzten Jahren laufend verbessert und erweitert. Die medizinische Überwachung wurde per 1.1.2020 mit dem IV-Rundschreiben 39432 eingeführt. Die Langzeitüberwachung zählt wie die Kurzzeitüberwachung zu den Massnahmen der «Untersuchung und Behandlung». Damit kann dem Anspruch auf eine bedarfsgerechte Domizilbehandlung schwer behinderter Kinder und Jugendlicher besser Rechnung getragen werden.

32 Kann abgerufen werden unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/12495/download