Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Wie bei allen Sachleistungen regelt das BSV auch hier Leistungsumfang und Leistungsinhalte. Dies geschieht in Absprache mit den Verbänden der Leistungserbringer.

Im IV-Rundschreiben 394 sind die Modalitäten für die Zusprache von medizinischen Pflegeleistungen in Weisungsform beschrieben und die Links zu den Dokumenten für die Abklärung aufgeführt.

Artikel 3quinquies Absatz 1

Die IV übernimmt bei Domizilbehandlung die von Pflegefachpersonen erbrachten medizinischen Pflegeleistungen. Domizil bedeutet «der Wohnsitz einer Person» im engeren Sinne: ihre Wohnung, resp. die Stätte, an der sie zu Hause ist.

Artikel 3quinquies Absatz 2

Die IV und OKP regeln nach Zweck und zu gewährenden Leistungen unterschiedliche Anspruchsbereiche. Grundsätze, welche im einen Bereich gelten, sind daher nicht ohne weiteres auf den anderen Bereich übertragbar. So liegt den beiden Leistungsbereichen IV und KV eine unterschiedliche Zwecksetzung zugrunde, die Abweichungen hinsichtlich der An-

spruchsvoraussetzungen rechtfertigt, weshalb die medizinischen Pflegeleistungen der IV nur sinngemäss den Leistungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b KLV entsprechen, namentlich:

a. Massnahmen zur Abklärung, Beratung und Koordination: Sie dienen der Abklärung wie

auch der Planung und Dokumentation des Pflegebedarfs. Weiter wird darunter die Instruktion der Eltern und deren regelmässige Supervision durch die Pflegefachperson verstanden. Auch Koordinationsaufgaben können in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Die Massnahmen entsprechen sinngemäss den Leistungen, die in Buchstabe a von Artikel 7 Absatz 2 KLV beschrieben werden.

b. Massnahmen zur Untersuchung und Behandlung: Sie entsprechen den Leistungen der

medizinischen Behandlungspflege. Dazu gehören z.B. Massnahmen der Atemtherapie und Massnahmen der enteralen und parenteralen Ernährung. Diese Massnahmen entsprechen sinngemäss den Leistungen, die in Buchstabe b von Artikel 7 Absatz 2 KLV beschrieben werden.

Artikel 3quinquies Absatz 3

Bei einem Aufenthalt in einem Spital sind die medizinischen Pflegeleistungen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung, die mittels Tages- oder Fallpauschale vergütet wird. Eine zusätzliche Übernahme der Pflegeleistungen durch die IV würde zu einer Doppelvergütung führen. Aufenthalte in einem Pflegeheim werden von der IV nicht vergütet.

Artikel 3quinquies Absatz 4

Um den Prozess der Bestimmung der medizinischen Pflegeleistungen, die von der IV übernommen werden, aktuell halten zu können, ist es erforderlich, dass das BSV den Leistungsumfang und die Leistungsinhalte nach Absatz 2 auf Weisungsstufe definiert.

Artikel 3quinquies Absatz 5

Die medizinische Langzeitüberwachung ist eine medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV. Darunter versteht man die Pflege von Kindern und Jugendlichen, bei denen jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesundheitsgefährdende Situation auftreten kann, die das Intervenieren durch eine medizinische Fachperson erfordert.

Die Bestimmung des Umfangs der von der IV zu übernehmenden medizinischen Langzeitüberwachung erfolgt mittels eines standardisierten Abklärungsverfahrens, das zusammen mit den Leistungserbringern erarbeitet wurde. Dies führt zu einer einheitlichen Bedarfserhebung und garantiert die Gleichbehandlung der Versicherten. Neben dem eigentlichen Pflegebedarf werden sowohl die Ressourcen des familiären Umfeldes als auch erschwerende Umstände mitberücksichtigt.

Die Leistungen der medizinischen Langzeitüberwachung sind auf wenige, gravierende Krankheitsbilder begrenzt und vor allem bei Kindern angezeigt, die unselbständig sind und