Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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ihren Bedarf nicht artikulieren können. Mit zunehmendem Alter wird die versicherte Person im Umgang mit ihrem Leiden selbständiger und kann sich besser mitteilen. Damit verringert sich in der Regel der Umfang an Überwachungsleistungen. Beim Übergang der Leistungspflicht zur Krankenversicherung nach dem 20. Altersjahr der versicherten Person besteht somit nur in seltenen Fällen weiterer Bedarf nach diesen Leistungen, weshalb keine Koordinationsschwierigkeiten zu erwarten sind.
Die Kinder und Jugendlichen sollten in der Regel während mindestens acht Stunden pro Tag durch ihre Eltern oder ihre familiären Bezugspersonen überwacht und gepflegt werden. Dies ist aus pädagogischer Sicht für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes resp. des oder der Jugendlichen wichtig. Auch werden dadurch die Wahrung der Intimsphäre, die Autonomie der Familie und die Bindung zwischen Kind/Eltern/Geschwistern positiv unterstützt. In speziellen Fällen können diese acht Stunden pro Tag unterschritten werden und die IV kann medizinische Leistungen bis 24 Stunden pro Tag vergüten. Dies kann der Fall sein, wenn die gesetzlichen Vertreter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die acht Stunden zu übernehmen.
Da das BSV diese Ausnahmen regelt, können Anpassungen schnell beschlossen und umgesetzt werden. Die Koordination mit anderen Leistungen der IV ist sichergestellt.
Artikel 3sexies
Artikel 3sexies Absatz 1
In Ausführung des neuen Artikels 14ter Absatz 5 IVG ist das für die Erstellung der neuen Arzneimittelliste zuständige Bundesamt zu bestimmen. Aufgrund der grossen Erfahrung und des Bedarfs nach einer Koordination mit dem Aufnahmeverfahren für die SL gemäss Artikel 64a ff. KVV soll diese Aufgabe an das BAG delegiert werden. Wie bei der Erstellung der SL soll das BAG von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37e KVV beraten werden.
Die Bezeichnung GG-SL orientiert sich an der Bezeichnung der bestehenden SL, weil die Verfahren für die Aufnahme von Arzneimitteln sowie die Operationalisierung der WZW-Kriterien identisch sein sollen. Zudem ist es im Hinblick auf die Vergütung für die Versicherten und die Leistungserbringer irrelevant, ob ein Arzneimittel auf der SL oder der GG-SL aufgeführt ist:
• Listung SL: Die OKP und die IV (nach Art. 3novies Abs. 1 Bst. a E-IVV) vergüten die in der
SL aufgeführten Arzneimittel.
• Listung GG-SL: Die IV vergütet die in der GG-SL aufgeführten Arzneimittel bei Vorliegen
eines Geburtsgebrechens bis zum 20. Altersjahr (Art. 3novies Abs. 2 Bst. a E-IVV). Die OKP vergütet die in der GG-SL aufgeführten Arzneimittel gemäss dem revidierten Artikel 52 Absatz 2 KVG grundsätzlich bei Erwachsenen oder wenn ein versichertes Kind die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV nicht erfüllt.
Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL resp. die GG-SL ist jeweils zu berücksichtigen, dass die beiden Arzneimittellisten grundsätzlich sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen zur Anwendung kommen können. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass bei der Aufnahme in die SL oder die GG-SL unterschiedliche Limitierungen je nach Alter etc. (vgl. Art. 73 KVV) definiert werden. Für die GG-SL gilt, dass im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels auf die GG-SL auch die WZW-Kriterien für die Anwendung des Arzneimittels bei Erwachsenen geprüft und entsprechende Bedingungen in die Limitierung gemäss Artikel 73 KVV aufgenommen werden müssen. Auflagen und Bedingungen für die Behandlung von Erwachsenen können somit von denjenigen für Kinder abweichen. Eine explizite Regelung dessen in der KVV ist nicht notwendig, da sich dies sachlogisch aus den Bestimmungen ergibt.