Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Mehreinnahmen sind auch dann an den IV-Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, wenn ein Teil der Mehreinnahmen auf Vergütungen durch Krankenversicherer zurückzuführen ist. Dasselbe gilt vice versa schon heute bei der Rückerstattung von Mehreinnahmen gemäss Artikel 67a KVV an die gemeinsame Einrichtung, wenn die IV einen Teil der Vergütungen geleistet hat.
Artikel 3octies
Gemäss dem neuen Absatz 1bis von Artikel 67 IVG kann das BAG für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der GG-SL über den IV-Ausgleichsfonds vergütet werden. Dabei sollen diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die nicht bereits durch die Gebühren gedeckt sind.
BSV und BAG schliessen zu diesem Zweck eine Verwaltungsvereinbarung ab, in welcher der Umfang der Vergütung geregelt und laufend an den effektiven Aufwand des BAG angepasst wird.
Artikel 3novies
Artikel 3novies Absatz 1
Dieser Absatz konkretisiert die Harmonisierung der IV mit der Unfallversicherung und der OKP. Die sinngemässe Übernahme von Artikel 71 UVV stellt sicher, dass die IV analog der OKP die in den Listen von Artikel 52 Absatz 1 KVG aufgeführten Leistungen übernimmt. Die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) kommt nur zur Anwendung, wenn die Mittel und Gegenstände der Untersuchung oder Behandlung eines Geburtsgebrechens dienen. Für Hilfsmittel nach Artikel 21 IVG kommt somit nicht die MiGeL sondern die mit der IV vereinbarten Tarifverträge zur Anwendung.
Artikel 3novies Absatz 2
Artikel 3novies Absatz 2 Buchstabe a hält fest, dass die Arzneimittel auf der GG-SL gemäss dem neuen Artikel 3sexies E-IVV von der IV übernommen werden. Diagnostische Massnahmen werden nach Buchstabe b von der IV übernommen, wenn sie zur Diagnostizierung oder Behandlung eines vorhandenen Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienlich sind. Dies bedeutet, dass diagnostische Massnahmen, die allein aus Interesse, aber ohne Konsequenzen auf das Management eines Geburtsgebrechens vorgenommen werden, sowie zu Forschungszwecken dienen, nicht von der IV getragen werden können. Auch kann die IV keine diagnostischen Massnahmen übernehmen, wenn sich aufgrund deren Resultate ergibt, dass es sich bei dem Leiden nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes handelt.
Artikel 4bis
Der heutige Artikel 4bis IVV wird aufgehoben. Der materielle Gehalt wird neu in Artikel 3novies E-IVV geregelt.
Artikel 4quater Absatz 1
Ist die Mindestanforderung für Integrationsmassnahmen von zwei Stunden Präsenzzeit pro Tag nicht erfüllbar, ist die Durchführung dieser Massnahmen nicht sinnvoll. Der Aufbau der Arbeitsfähigkeit muss indes nicht an vier Tagen pro Woche erfolgen, die versicherte Person kann eine Integrationsmassnahme auch an drei Tagen pro Woche absolvieren. Nicht sinnvoll ist hingegen die Durchführung von acht Stunden Integrationsmassnahme an nur einem Tag; in diesem Fall wäre eine andere Massnahme angezeigt. Im Rahmen der ausgebauten Beratung und Begleitung (Art. 14quater IVG) und der bedarfsgerechten Ausrichtung von Massnahmen soll die Festlegung der Anzahl Tage pro Woche in der fachlichen Verantwortung der fallführenden Stelle liegen, unter der Bedingung, dass die acht Stunden Anwesenheit pro Woche eingehalten werden.