Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 4quinquies
Dieser Artikel beschreibt die verschiedenen Integrationsmassnahmen und deren konkrete Ausgestaltung näher. Durch die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf von Invalidität bedrohte unter 25-jährige Versicherte, entsteht eine neue Art von Integrationsmassnahme, die mit den anderen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche zu koordinieren ist.
Artikel 4quinquiesAbsätze 1 und 2
Der Aufbau der Arbeitsfähigkeit ist ein zentrales Ziel von Integrationsmassnahmen, weshalb dieses Ziel hier aufgenommen wird. Zudem wird in Absatz 2 der Ausdruck «freier Arbeitsmarkt» durch «erster Arbeitsmarkt» ersetzt.
Artikel 4quinquiesAbsatz 3
In diesem Absatz wird die Ausdehnung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche präzisiert. Wie in den Absätzen 1 und 2 ausgeführt, geht es bei den Integrationsmassnahmen um die Vorbereitung von versicherten Personen für berufliche Massnahmen. Absatz 3 thematisiert, dass es bei Integrationsmassnahmen für Jugendliche zusätzlich eines spezifischen Fachwissens bedarf, um zwischen Auswirkungen von psychischen Beeinträchtigungen und pubertätsbedingten Verhaltensweisen unterscheiden zu können. Der Fokus von Integrationsmassnahmen für Jugendliche liegt im Aufbau der Arbeitsfähigkeit, sodass der Besuch von Folgemassnahmen möglich wird. Folgemassnahmen können kantonale Brückenangebote zum Füllen schulischer Lücken (Art. 68bis Abs. 1ter IVG), Praktika (Art. 15 IVG) zum Sammeln von Arbeitserfahrungen oder eine EbA (Art. 16 IVG) sein. Die IV-Stellen können Integrationsmassnahmen für Jugendliche analog der anderen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche erst nach der obligatorischen Schulzeit verfügen, da gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)33 die Kantone für die obligatorische Schulung aller Kinder und Jugendlicher zuständig sind. Dies umfasst auch die Angebote für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche während der obligatorischen Schulzeit (wie z.B. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.). Die IV kann nicht in den Kompetenzbereich der Kantone eindringen.
Artikel 4quinquiesAbsatz 4
Bei Integrationsmassnahmen gibt es keine vorgegebene Dauer mit offiziellem Abschluss (wie z.B. bei der EbA). Sowohl die voraussichtliche Dauer als auch die Ziele der Integrationsmassnahme sind immer individuell gemäss den Möglichkeiten der versicherten Person in Zielvereinbarungen festzulegen. Es müssen dabei wie bis anhin Zwischenschritte definiert und deren Umsetzung von der fallführenden Stelle überprüft und begleitet werden. Seit der
5. IV-Revision und mehr noch im Rahmen der WE IV werden die beruflichen Eingliederungsmassnahmen stärker am ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet. Auch Integrationsmassnahmen sollen nach Möglichkeit im ersten Arbeitsmarkt stattfinden, um ein dauerhaftes Fernbleiben der versicherten Person vom ersten Arbeitsmarkt zu vermeiden und die Voraussetzungen für den Besuch beruflicher Massnahmen in einer realen Umgebung zu schaffen. Die Begleitung der versicherten Person und der Arbeitgebenden durch die IV ist dabei zentral. Die Bestimmung «teilweise» kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass die versicherte Person eine Integrationsmassnahme beispielsweise während drei Tagen pro Woche im ersten Arbeitsmarkt und während den restlichen zwei Tagen in einer Institution absolviert.
Artikel 4sexies
Dieser Artikel enthält verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit der Dauer der Integrationsmassnahmen, wie Präzisierungen zur konkreten Dauer in Tagen, zu Unterbrechungen, zu Verlängerungsbedingungen, zur erneuten Anmeldung und zur vorzeitigen Beendigung.
33 SR 101