Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 4sexiesAbsatz 1

In diesem Absatz wird präzisiert, dass es sich um die Dauer der Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 IVG handelt.

Artikel 4sexiesAbsatz 3 Buchstabe a

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 4quinquies Absatz 4 aufgeführt, gibt es bei Integrationsmassnahmen keine vorgegebene Dauer mit fixem Abschluss. Deshalb werden Dauer und Ziele zu Beginn individuell in Zielvereinbarungen mit den Versicherten sowie den Leistungserbringern oder Arbeitsgebern festgelegt. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird von der IV-Stelle eng begleitet. Stellt sie fest, dass das vereinbarte Ziel früher erreicht wird oder trotz aller Versuche und Anpassungen nicht erreichbar ist, wird die Integrationsmassnahme unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzeitig (in Bezug auf die in der Zielvereinbarung festgelegte Dauer) beendet. Dies hat auch zu erfolgen, wenn eine andere Eingliederungsmassnahme geeigneter ist oder eine Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Artikel 4sexiesAbsatz 4

Der bisherige Absatz 4 dieser Bestimmung ist infolge der Ausführungen in Absatz 3 des neuen Artikels 8 IVG und der Verordnungsartikel zu Artikel 3a, 14quater und 57 IVG nicht mehr nötig.

Artikel 4sexiesAbsatz 5

In Absatz 5 wird für die Verlängerung einer Integrationsmassnahme weiterhin verlangt, dass die Integrationsmassnahme für das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art nötig ist. Zudem ist, wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 4quinquies Absatz 4 ausgeführt, die Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen am ersten Arbeitsmarkt ein zentrales Element der WE IV. Deshalb soll eine Integrationsmassnahme, die länger als ein Jahr dauert, zumindest teilweise im ersten Arbeitsmarkt stattfinden. Es geht auch hier darum, dass nicht «mehr vom Gleichen» die versicherte Person weiterbringt, sondern nach einer gewissen Anfangszeit, in der eine Stabilisierung in der Institution erfolgt ist, ein weiterer Schritt erfolgen muss, damit die Rehabilitation voranschreiten kann. Auch hier besteht jedoch die Möglichkeit, dass je nach Situation nur ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt erfolgt.

Artikel 4sexiesAbsatz 6

Bisher war in Absatz 6 festgehalten, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach einer Gesamtdauer der Massnahmen von zwei Jahren erlischt. Diese lebenslange Beschränkung auf zwei Jahre wird im Rahmen der WE IV aufgehoben. Gemäss der Botschaft zur WE IV ist eine erneute Zusprache zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Begriff «späterer Zeitpunkt» wird dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person vor der Zusprache einer erneuten Integrationsmassnahme ernsthafte Bemühungen zur beruflichen Integration unternommen hat oder eine massgebliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes erfolgt sein muss. Diese Präzisierung wird dem Verlauf von psychischen Krankheiten gerecht, da sie bedarfsgerechte Wiederholungen ermöglicht. Dies ist gerade für Jugendliche wichtig. Die Voraussetzung der «erfolgten Bemühungen» kann zudem bei Jugendlichen die gewünschte Weiterentwicklung auslösen.

Artikel 4septies

Der Artikel kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt in den neuen Bestimmungen zur Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber (Art. 14quater IVG), zur den Aufgaben der IV-Stelle (Art. 57 IVG) und der Fallführung (Art. 41a E-IVV) bereits enthalten ist.