Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 4a

Die in Artikel 15 IVG neu eingeführten Vorbereitungsmassnahmen werden zusammen mit den bestehenden Bestandteilen der Berufsberatung in der Verordnung präzisiert, so dass sie auf die anderen vorbereitenden Massnahmen für Jugendliche abgestimmt sind.

Artikel 4a Absatz 1

Alle in der IV möglichen Bestandteile einer professionellen Berufsberatung werden aufgeführt:

• Buchstabe a nennt die allgemeinen Methoden und Massnahmen einer professionellen

Berufsberatung wie z.B. Berufsberatungsgespräch und -analyse, Begleitung und allfällige psychologische Testverfahren.

• Buchstabe b präzisiert die in Artikel 15 Absatz 1 IVG aufgeführten Vorbereitungsmass-

nahmen. Der Gesetzgeber erwähnte bei der Schaffung von Artikel 15 Absatz 1 IVG vor allem die Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

• Buchstabe c führt die längerdauernde Überprüfung der unter Buchstabe a gefundenen

Ergebnisse im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 IVG auf. Eignung und Neigung der Versicherten für die identifizierten Berufsrichtungen sollen in der Praxis getestet werden.

Artikel 4a Absatz 2

In der parlamentarischen Beratung wurden beispielhaft für Artikel 15 Absatz 1 IVG die Praktika genannt. Praktika finden in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes statt und sind zeitlich beschränkt. Die Präzisierung der Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 IVG mit dem Begriff «arbeitsmarktnah» bedeutet, dass die Massnahme direkt im ersten Arbeitsmarkt stattfindet oder sich zumindest an der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt orientiert. Die zeitliche Begrenzung auf zwölf Monate ist damit zu begründen, dass die Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 IVG zu einer Palette verschiedener Vorbereitungsmassnahmen gehören. Diese Massnahmen werden zeitlich befristet, damit die versicherten Personen möglichst zeitnah die eigentliche Ausbildung beginnen könnten. Der Fokus der Massnahme nach dem neuen Artikel 15 IVG soll nicht auf der Füllung schulischer Lücken oder der psychotherapeutischen Begleitung liegen. Die Massnahme soll vielmehr der praktischen Erprobung von möglichen Berufszielen und der Heranführung an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts (Praktika) dienen. Die IV-Stellen können die Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 IVG gleich den übrigen Vorbereitungsmassnahmen für Jugendliche erst nach der obligatorischen Schule verfügen, da nach Artikel 62 BV die Kantone für die Schulung aller Kinder und Jugendlicher zuständig sind, was auch die Angebote für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche (wie z.B. Sonderschule, Time-Outs, Heilpädagogik usw.) umfasst.

Artikel 4a Absatz 3

Dieser Absatz beschreibt die im Rahmen von Artikel 15 Absatz 2 IVG möglichen, längerdauernden Massnahmen zur vertieften Klärung von Eignung und Neigung von Versicherten für neue Berufsrichtungen oder Tätigkeiten (z.B. für eine Umschulung). Die Überprüfungen können durch Einsätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen der beruflichen Eingliederung erfolgen. Die Einsätze sind auf maximal drei Monate zu befristen, da eine längere Dauer keine grundlegenden, zusätzlichen Ergebnisse zu liefern vermag und eine weiterführende Alternative folgen muss. Im Gegensatz zu den beruflichen Abklärungsmassnahmen «BEFAS» hat Artikel 4a Absatz 3 E-IVV nicht die Klärung der Eingliederungsfähigkeit zum Ziel.

Artikel 4a Absatz 4

Berufsberatungsmassnahmen nach Artikel 4a Absatz 2 und 3 E-IVV weisen keine vorgegebene Dauer mit offiziellem Abschluss auf wie dies z.B. bei der EbA der Fall ist. Sowohl die voraussichtliche Dauer als auch die Ziele der Massnahmen sind individuell entsprechend den Möglichkeiten der versicherten Person in Zielvereinbarungen festzulegen. Dabei soll die Maximaldauer von drei bzw. zwölf Monaten nach den Absätzen 2 und 3 nur dann gewählt