Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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werden, wenn sie notwendig ist. Zudem soll die Massnahme beendet werden, wenn das vereinbarte Ziel erreicht ist. Artikel 4a Absatz 4 E-IVV listet weitere Gründe für eine vorzeitige Beendigung auf, die sich an den Regelungen zu den Integrationsmassnahmen orientieren.

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Rein formale Anpassung. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 200234 über die Berufsbildung (BBG) wird hier neu erstmalig im Erlass erwähnt und deshalb ausgeschrieben sowie wegen der mehrfachen Erwähnung im Erlass abgekürzt.

Artikel 5 Absatz 2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Rahmen von Artikel 16 IVG eine Vorbereitung auf eine EbA verfügt werden, wenn die Berufswahl getroffen ist und es sich nicht um ein Berufswahljahr oder um ein allgemeines Zwischenjahr handelt.35 Als Abgrenzungskriterium zur neuen Massnahme nach Artikel 15 Absatz 1 IVG dient folglich die getroffene Berufswahl. Die Berufswahl im Rahmen von Artikel 16 gilt als getroffen, wenn für die anschliessende EbA bereits ein Vertrag oder eine verbindliche Anmeldung besteht oder eine Vorbereitung festgelegt wurde, die Bestandteil der anschliessenden EbA ist. Aufgrund dieser Definitionen wird die Vorbereitung im Rahmen von Artikel 16 als «gezielte Vorbereitung» bezeichnet.

Eine Massnahme zur gezielten Vorbereitung auf die nachfolgende EbA nach Artikel 16 Absatz 1 IVG kann verfügt werden, wenn für die anschliessende EbA bereits ein Vertrag oder eine verbindliche Anmeldung besteht oder die vorbereitende Massnahme Bestandteil resp. Voraussetzung der EbA ist (z.B. Praktika, Vorkurs etc.).

Bei der Zusprache von Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 IVG muss den Bestimmungen der NFA Rechnung getragen werden.

Ein möglicher Anspruch auf Taggelder wird in Artikel 22 Absatz 1 E-IVV geregelt.

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

Für eine möglichst rasche, nachhaltige und rentenausschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt kann nach einer EbA, die nach BBG aber im zweiten Arbeitsmarkt erfolgte, eine weiterführende EbA ermöglicht werden, sofern diese auf einem höheren Ausbildungsniveau (zwingend nach Berufsbildungsgesetz) und im ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Die Weiterführung auf einem höheren Ausbildungsniveau bedeutet zum Beispiel ein Abschluss auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Eidgenössisches Berufsattest (EBA). Zudem darf das Eingliederungspotenzial der versicherten Person noch nicht ausgeschöpft sein.

Die Präzisierung der Voraussetzungen, wonach eine solche weiterführende Ausbildung ermöglicht werden kann, wird auf Stufe Kreisschreiben vorgenommen.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Analog zur Änderung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a E-IVV kann nach einer EbA, die der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dient, eine weiterführende EbA ermöglicht werden, sofern diese nach BBG und im ersten Arbeitsmarkt erfolgt und die versicherte Person ihr Eingliederungspotenzial noch nicht vollständig ausgenutzt hat.

Die Präzisierung der Voraussetzungen, wonach eine solche weiterführende Ausbildung erfolgen kann, wird auf Stufe Kreisschreiben vorgenommen.

34 SR 412.10

35 Vgl. ZAK 1981 487