Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 5 Absatz 4
Analog zur Änderung in Artikel 16 Absatz 2 IVG durch die WE IV, wonach eine EbA sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen soll, soll eine EbA nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG nach Möglichkeit ebenfalls den Regeln des BBG folgen oder sich daran orientieren, insbesondere was die praktischen Aspekte anbelangt.
Artikel 5 Absatz 7
Die Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für Ausbildungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG bleibt beim Bundesrat. Der Bundesrat verzichtet auf eine detaillierte Bestimmung auf Verordnungsstufe.
Die EbA muss den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der versicherten Person entsprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1bis IVG). Im Rahmen der Fallführung muss deshalb darauf geachtet werden, dass eine versicherte Person eine Ausbildung erhält, die ihrem Niveau entspricht und im für sie geeigneten Setting stattfindet (vgl. Artikel 41a IVV).
Die Zusprache für EbA, die nicht im BBG geregelt sind, erfolgt weiterhin für die gesamte Dauer und ohne Staffelung.36 Die Erläuterungen zur Fallführung (vgl. Art. 41a E-IVV) sind auch für Artikel 16 Absatz 3 Buschstabe c IVG anwendbar.
Artikel 5bis
Artikel 5bis E-IVV zu den invaliditätsbedingten Mehrkosten setzt sich neu aus den Absätzen 2 bis 6 des bisherigen Artikels 5 IVV zusammen.
Artikel 5bis Absatz 1
Die Anpassung nimmt die aktuelle Rechtsprechung für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Artikel 16 und Artikel 17 IVG auf, die bisher weder auf Verordnungsstufe noch auf Weisungsstufe festgehalten war. Im Normalfall handelt es sich um eine Umschulung, wenn die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bei der sie während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielte, und sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren muss. Vor der Umschulung muss zwar kein Beruf erlernt worden sein, doch muss die versicherte Person unmittelbar vor Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
In Abgrenzung dazu darf bei der EbA zuletzt kein massgebendes Erwerbseinkommen erzielt worden sein. Dieses wird anhand der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG ermittelt, worunter eine minimale volle einfache ordentliche Rente verstanden wird. «Minimal» bedeutet dabei der tiefstmögliche Betrag der Rente entsprechend dem beitragspflichtigen Einkommen, «einfach» bedeutet eine Rente für eine Einzelperson, «ordentlich» die Erfüllung von mindestens drei und «voll» diejenige aller nötigen Beitragsjahre.
Als Abgrenzung zum «Normalfall» war der «Spezialfall» bisher bereits auf Verordnungs- und Weisungsstufe geregelt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 IVV).
Artikel 5bis Absatz 2
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz IVV.
Artikel 5bis Absatz 3
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3 erster Satz IVV und wurde nur formal angepasst.
Artikel 5bis Absatz 4
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satzteil IVV und wurde nur formal angepasst.
36 Vgl. BGE 142 V 523