Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 5bis Absatz 5
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 4 und wurde nur formal angepasst.
Artikel 5bis Absatz 6
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 5 IVV und wurde nur formal angepasst.
Artikel 5bis Absatz 7
Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 6 IVV und wurde nur formal angepasst.
Artikel 5ter
Artikel 5ter E-IVV ist neu, entspricht inhaltlich jedoch den bisherigen Regelungen in Artikel 5bis IVV.
Artikel 6
Artikel 6 Absatz 2
Hier wird der Spezialfall für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Artikel 16 und Artikel 17 IVG definiert. Da der bisherige Artikel 23 IVG in der WE IV aufgehoben wird, ist eine Anpassung nötig. Es wird direkt auf den Artikel verwiesen, der den Höchstbetrag des Taggeldes regelt (vgl. Art. 24 Abs. 1 IVG).
Wenn eine versicherte Person ihre EbA invaliditätsbedingt abbrechen muss und das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen einen bestimmen Betrag übersteigt, ist die neue berufliche Ausbildung als Umschulung zu betrachten.
Artikel 6quinquies
Artikel 6quinquies Absatz 1
Der Höchstbetrag von 12 500 Franken deckt sämtliche im Rahmen des Personalverleihs erbrachten Leistungen des Personalverleihers ab (Vermittlung einer Anstellung in einem Einsatzbetrieb, Vertragsausarbeitung, Verwaltung der Lohnzahlung und der Sozialversicherungen usw.). Die Leistungsvereinbarung kann für den Personalverleiher davon eine Entschädigung vorsehen, wenn der Verleih zu einer Festanstellung der versicherten Person im Einsatzbetrieb führt. Bei einer befristeten Anstellung im Anschluss an den Personalverleih wird die Entschädigung nur gewährt, wenn die Vertragsdauer mindestens ein Jahr beträgt.
Die Entschädigung wird längstens während einem Jahr bezahlt (vgl. Abs. 5). Im Rahmen des Höchstbetrags von 12 500 Franken wird die Entschädigung der Personalverleiher in Leistungsvereinbarungen geregelt (Art. 18abis Abs. 3 Bst. a IVG).
Die Personalverleiher unterliegen den Bestimmungen des AVG und der Verordnung vom 16. Januar 199137 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV). Die Artikel 18 bis 22 AVG sowie die Artikel 46 bis 50 AVV gelten auch für Personalverleiher, die von der Bewilligungspflicht nach Artikel 12 AVG befreit sind.
Artikel 6quinquies Absatz 2
Für die Ausrichtung einer Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG gelten sinngemäss Voraussetzungen wie für eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG und Artikel 6quater IVV. Da der Verleiher Arbeitgeber der versicherten Person ist, muss er auch die Sozialbeiträge bezahlen, insbesondere die Beiträge an die berufliche Vorsorge und die Prämien der Krankentaggeldversicherung. Diese Prämien können im Übrigen höher ausfallen, wenn die versicherte Person krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. Die Entschädigung nach