Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG kann nur ausgerichtet werden, wenn eine Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringt oder der Personalverleiher weiterhin den Lohn ausrichtet. Gemäss Absatz 2 genügt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Ursache der Erkrankung (vorbestehend oder nicht) ist unerheblich, und es muss auch kein Kausalzusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer möglichen Erhöhung der Beiträge an die obligatorische berufliche Vorsorge oder die Taggeldversicherung hergestellt werden. Die Karenzfrist von zwei Tagen entspricht den ordentlichen Wartefristen anderer Sozialversicherungen (vgl. Art. 72 Abs. 2 zweiter Satz KVG für Taggelder bei Krankheit, Art. 16 Abs. 2 UVG für Taggelder bei Unfall und Art. 22 Abs. 1 IVG für Taggelder der IV). Diese Entschädigung wird zusätzlich zum Höchstbetrag gemäss Absatz 1 ausgerichtet.
Artikel 6quinquies Absatz 3
Die Pauschalansätze entsprechen jenen in Artikel 6quater IVV. Damit wird die Gleichbehandlung von Personalverleihern und anderen Arbeitgebern gewährleistet. Die Absenztage beziehen sich auf die im Arbeitsvertrag zwischen dem Personalverleiher und der versicherten Person vorgesehenen Arbeitstage, an denen die versicherte Person ihren Verpflichtungen beim Einsatzbetrieb krankheitsbedingt nicht nachkommen kann.
Artikel 6quinquies Absatz 4
Die Entschädigung wird längstens während der im Arbeitsvertrag zwischen dem Personalverleiher und der versicherten Person festgelegten Dauer der Anstellung der versicherten Person im Einsatzbetrieb ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3.
Die Entschädigung wird längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, das im Rahmen der maximalen Dauer des Personalverleihs (vgl. Abs. 5) abgeschlossen wurde, und nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während dieser Dauer ausgerichtet.
Artikel 6quinquies Absatz 5
Die maximale Dauer der Massnahme von einem Jahr entspricht dem Zeitraum, während dem die IV-Stelle einen Personalverleiher hinzuziehen darf. Während dieses Zeitraums kann der Personalverleiher in Absprache mit der IV-Stelle mit der versicherten Person mehrere Einsätze vereinbaren.
Artikel 6quinquies Absatz 6
Die Modalitäten für die Zahlung der Entschädigungen sind sinngemäss zu Artikel 6quater Absatz 4 IVV.
Artikel 17
Artikel 17 Absatz 1
(Betrifft nur die französische Fassung)
Der Begriff «examen» wird durch «instruction» ersetzt. Es handelt sich um eine terminologische Anpassung ohne materielle Änderung, damit der französische Wortlaut näher beim deutschen und italienischen ist und mit dem Titel übereinstimmt.
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 22bis Absatz 7 Buchstabe b IVG beauftragt den Bundesrat, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Abklärungszeiten ausgerichtet werden. Die versicherte Person hat für den Zeitraum der Abklärung vor einer EbA nach Artikel 16 IVG keinen Anspruch auf Taggeld.
Artikel 18 Absätze 1 und 2
Gemäss Artikel 22bis Absatz 3 IVG entsteht ein Taggeldanspruch mit dem Beginn einer EbA. Folglich wird bei einer EbA das Taggeld für die Wartezeit nicht mehr ausgerichtet, sondern nur während der Umschulung.