Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 19
Artikel 19 Titel und Absatz 1 erster Satz
Die deutsche Fassung des Titels und von Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass der Begriff «Vermittlung» nicht mehr verwendet wird. Im Titel wird «Arbeitsvermittlung» durch «Stellensuche» ersetzt. Absatz 1 spricht jetzt von der «Suche einer geeigneten Stelle». 1994 hielt das Bundesgericht in BGE 120 V 429 fest, dass ein Taggeldanspruch gegeben ist, wenn der Stellensuche die erwähnten Eingliederungsmassnahmen vorausgingen, und sich der Anspruch somit nicht auf den Zeitraum beschränkt, während dem die versicherte Person eine «Arbeitsvermittlung» nach Artikel 18 IVG beansprucht, wie es der heute bestehende deutsche Wortlaut vermuten lässt. Der deutsche Wortlaut ist deshalb im Vergleich zum französischen und italienischen Wortlaut in diesem Sinne zu verstehen.
Die französische und die italienische Version erfahren eine geringe inhaltliche Anpassung in der Formulierung, damit deutlich wird, dass die Stellensuche der versicherten Person mit oder ohne Unterstützung der IV-Stelle gemeint ist. Die versicherte Person soll keine passive Rolle der auf eine Vermittlung einer geeigneten Stelle wartenden Person einnehmen.
Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz
Die Änderung von Absatz 1 zweiter Satz ergibt sich nicht direkt aus der WE IV. Taggelder für die Wartezeit werden heute nur im Anschluss an eine Umschulung oder eine EbA gewährt. Dieser Artikel wurde allerdings zuletzt 2003 angepasst, während der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) 2012 eingeführt wurde und ebenfalls einen Anspruch auf Taggeld begründet. Um die Gleichbehandlung und die Kohärenz des Systems der Wiedereingliederung zu gewährleisten, ist eine Ausdehnung des Taggeldanspruchs während Wartezeiten auf den Zeitraum der Stellensuche nach einem Arbeitsversuch notwendig. Diese Änderung schliesst eine systematische Lücke im Wiedereingliederungsprozess, indem gemäss Artikel 22 Absatz 6 IVG die Liste der Eingliederungsmassnahmen ergänzt wird, nach denen eine versicherte Person während der Stellensuche Anspruch auf Taggeld hat.
Die versicherte Person hat auch während der Wartezeit vor der neuen Massnahme «Personalverleih» (Art. 18abis IVG) Anspruch auf Taggeld, sofern dieser eine EbA, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch vorausging.
Artikel 19 Absatz 2
Diese Bestimmung koordiniert den Taggeldanspruch für den Fall, dass die versicherte Person während der Stellensuche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit sowohl bei der IV als auch bei der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV) erfüllt.
Sie kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts, wonach die versicherte Person während des IV-Verfahrens bei einem bestehenden Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung kein Anrecht auf ein IV-Taggeld hat.38
Artikel 20ter
Artikel 20ter Absatz 1
Diese Änderung ergibt sich nicht direkt aus der WE IV. Artikel 23 Absatz 1bis IVG wurde zusammen mit Artikel 8a IVG (Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern) im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision39 (Revision 6a) eingeführt. Der Verweis in Artikel 20ter Absatz 1 IVV wurde allerdings nicht angepasst. Dieser gilt nur für Artikel 23 Absatz 1 IVG. Artikel 23 Absatz 1bis IVG bezieht sich nämlich auf das Taggeld
38 Urteil des BG 8C_27/2017 vom 27. März 2017
39 AS 2011 5659