Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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während einer Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG und ist folglich auszuschliessen. Dieser Fall ist bereits in Artikel 22bis Absatz 5 IVG geregelt.

Der französische Text wurde ausserdem rein sprachlich angepasst.

Artikel 20ter Absatz 2

Da Artikel 23 Absatz 2bis IVG im Rahmen der WE IV aufgehoben wird, ist der Verweis in Artikel 20ter Absatz 2 IVV ohne materielle Änderung anzupassen.

Artikel 20quater Absätze 1 und 6

Artikel 20quater Absatz 1

Gemäss Artikel 22bis Absatz 7 Buchstabe d IVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Taggelder im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft weitergewährt werden. Die Taggelder im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Unfall werden neu in den Absätzen 6 und 7 geregelt.

Mit der WE IV wird eine neue Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG in Massnahmen der IV (sogenannte Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV, UV IV) eingeführt. Sowohl Artikel 20quater IVV als auch Artikel 16 Absatz 3 UVG beinhalten jeweils eine Subsidiaritätsklausel gegenüber der anderen Sozialversicherung. Für die UV IV ist das Verfahren gemäss UVG massgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da demnach das UVG vorgehendes Recht ist, muss Art. 20quater IVV angepasst werden, um nicht wegen der Subsidiaritätsklausel in Artikel 16 Absatz 3 UVG einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu verhindern.

Artikel 20quater Absatz 6

Nach Artikel 16 Absatz 2 UVG entsteht der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung am dritten Tag nach dem Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat. Um mit der Anpassung, also dem Streichen des Unfalls aus der Liste der Ausnahmen in Absatz 1, keine Lücke in der Taggeldzahlung zu schaffen, wird Artikel 20quater IVV dahingehend angepasst, dass bis zu diesem dritten Tag (also für zwei Tage) das Taggeld der IV weiterausgerichtet wird.

Für versicherte Personen, die während einer Eingliederungsmassnahme weder eine Unfallversicherung aus einem Arbeitsvertrag haben, noch nach der neuen UV IV versichert sind, soll die Weiterausrichtung der Taggelder bei Unterbruch der Massnahme wie bisher bestehen bleiben.

Beispiel dafür könnte eine versicherte Person sein, die sich in einer Umschulungsmassnahme befindet, die ausschliesslich in einer Schule stattfindet. Wegen der Umschulung kann die versicherte Person nicht ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sie in der Umschulungsmassnahme Anspruch auf ein Taggeld hat.

Artikel 20sexies Absatz 1 Buchstabe b

Diese Änderung beruht auf dem Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020. Letzteres hat festgestellt, dass Artikel 20sexies Absatz 1 Buchstabe b IVV gesetzeswidrig ist. Die Voraussetzung des «Glaubhaftmachens, dass sie [die Versicherten] eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten» beruht nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ist nur das letzte tatsächlich erreichte Erwerbseinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahme zu dieser Regel sind im Gesetz definiert. Künftig soll vermieden werden, dass Personen mit gesundheitlichen Problemen bessergestellt werden als vor dem Eintritt der Invalidität.