Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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ihrem Arbeitgeber einen tieferen Lohn als den Höchstbetrag der Altersrente, wird ihnen die Differenz direkt ausbezahlt.

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c

Für alle anderen Ausbildungen (insbesondere die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sowie Massnahmen zur gezielten Vorbereitung auf eine EbA), mit Ausnahme jener in Artikel 22 Absatz 4 IVG, basiert die Höhe des Taggeldes auf dem tiefsten Medianlohn einer lernenden Person im ersten Ausbildungsjahr (Eidgenössisches Berufsattest / Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) gemäss «Lohnbuch Schweiz»44. Um den Errungenschaften aus dem ersten Ausbildungsjahr Rechnung zu tragen, wird das Taggeld im zweiten Ausbildungsjahr angehoben.

Vergütungssystem

(Nettolohn, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Zur Erinnerung: den Arbeitgeberanteil trägt die IV; Art. 25 Abs. 2 IVG):

Im 1. Ausbildungsjahr 300 Franken pro Monat

Ab dem 2. Ausbildungsjahr 400 Franken pro Monat

Art. 22 Abs. 5

Mit der WE IV wird Artikel 22 Absatz 3 IVG neu zu Artikel 22bis Absatz 2 IVG. Erhalten Versicherte im Rahmen ihrer EbA einen Lohn, haben sie grundsätzlich für jedes Kind Anspruch auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz vom 24. März 200645 über die Familienzulagen (FamZG), sofern der Lohn mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (Art. 13 Abs. 3 FamZG), für das Jahr 2019 monatlich

592 Franken oder jährlich 7110 Franken. Liegt der Lohn unter diesem Betrag, was bei einer EbA möglich ist, und erfüllt die versicherte Person die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzulagen gemäss FamZG, bezahlt die IV das Kindergeld.

Artikel 24 Absatz 3

Die bisherige Bestimmung von Artikel 24 Absatz 3 IVV erzeugte insbesondere im Bereich der Hilfsmittel Probleme, weil damit Nichtvertragslieferanten de facto bessergestellt wurden als Vertragslieferanten. Sie konnten ausschliesslich aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zum selben Tarif abrechnen wie die Vertragslieferanten, die ihrerseits aber zusätzliche Qualitätsvorgaben erfüllen mussten.

Für Nichtvertragslieferanten sollen daher nicht nur dieselben Rechte, sondern auch dieselben Pflichten wie für die Vertragslieferanten gelten. Es läuft also auf das Gleiche hinaus, ob einem Vertrag beigetreten wird oder nicht. In diesem Sinne wird in Artikel 24 Absatz 3 E-IVV neu festgehalten, dass alle in einem Vertrag aufgeführten Bedingungen (berufliche, infrastrukturelle, qualitative und monetäre) auch für Nichtvertragslieferanten gelten, wenn sie mit der IV abrechnen wollen.

Artikel 24bis

Dieser Artikel stellt die Harmonisierung der Tarifierungsregeln der IV, der Unfallversicherung und der OKP sicher und übernimmt hierzu partiell die Artikel 59c KVV und 70 UVV. Eine KVV-Revision zu Artikel 59c KVV wurde in die Vernehmlassung geschickt und Artikel 24bis E-IVV wird in Kenntnis der Vernehmlassungsresultate entsprechend angepasst.

44 Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (2020): Lohnbuch Schweiz 2020. Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick (erscheint jährlich).

45 SR 836.2