Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 24bis Absatz 1
In seinem Urteil C-529/2012 vom 10. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das IVG keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife enthält. Die generell-abstrakten Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung sind in Absatz 1 aufgeführt.
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 zweiter Satz IVG ist es Aufgabe des Bundesrates, für die Koordination der Tarife der IV mit den Tarifsystemen der anderen Sozialversicherungen zu sorgen. Absatz 1 übernimmt deshalb den genauen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 1 UVV, der auf gewisse Tarifbestimmungen des KVG verweist, die künftig sinngemäss auch für medizinische Massnahmen der IV gelten.
Art. 24bis Abs. 2
Dieser Absatz entspricht Artikel 70 Absatz 2 UVV, dessen zweiter Satz seinerseits von Artikel 59c Absatz 1 Buchstaben a und b KVV übernommen wurde. Er konkretisiert die in Artikel 27 Absatz 2 IVG aufgeführten Grundsätze in Abstimmung mit der OKP und der Unfallversicherung.
Er verpflichtet die Leistungserbringer, die im Tarif vorgesehenen Kosten transparent auszuweisen.
Die nationale Tarifstruktur (unten anderem Typ SwissDRG oder TARMED) muss von den Erbringern von medizinischen Leistungen einheitlich angewandt werden.
Artikel 24bis Absatz 3
Dieser Absatz entspricht Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe c KVV (wurde in der UVV nicht übernommen). Ein Wechsel des Tarifmodells muss kostenneutral bleiben. Diese Bestimmung weicht vom Tarifschutz ab, weil sie das System selbst und nicht die versicherte Person betrifft.
Artikel 24bis Absatz 4
Dieser Absatz entspricht Artikel 59c Absatz 2 erster Satz KVV und wurde an die IV angepasst.
Im Verlauf der Jahre können die Tarifstrukturen obsolet werden, wenn sie den medizinischen Fortschritten und den finanziellen Auswirkungen nicht angepasst werden. Diese Regel verpflichtet die Vertragsparteien, zu überprüfen, ob dies der Fall ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen an die medizinischen und finanziellen Gegebenheiten vorzunehmen.
Artikel 24bis Absatz 5
Dieser Absatz entspricht dem Grundsatz der OKP gemäss Artikel 59c Absatz 3 KVV. Er definiert die Grundsätze der Tariffestsetzung durch den Bundesrat (Art. 27 Abs. 3 bis 5 IVG) beziehungsweise das EDI (Art. 27 Abs. 6 und 7 zweiter Satz IVG), wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.
Artikel 24ter
Artikel 24ter Absatz 1
Dieser Absatz entspricht Artikel 59d Absatz 1 zweiter Satz KVV. Er präzisiert den Inhalt der Verträge und deren Anwendungsmodalitäten zwischen dem BSV und den Erbringern von medizinischen Leistungen.
Artikel 24ter Absatz 2
Dieser Artikel enthält die Verpflichtung, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs gemäss Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198546
46 SR 942.20