Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
den Preisüberwacher anzuhören. Diese Anhörung erfolgt vor Abschluss von gesamtschweizerischen Tarifverträgen und im Rahmen der Tariffestsetzung durch die zuständige Behörde gemäss Artikel 24bis Absatz 5.
Artikel 24ter Absatz 4
Dieser Absatz entspricht Artikel 70a zweiter Satz UVV. Dem BSV, dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG, der für die IV mit der Aushandlung der Verträge beauftragt ist, und den Tarifpartnern werden die Unterlagen der Leistungserbringer zur Verfügung gestellt.
Artikel 24quater
Dieser Artikel ersetzt Artikel 3quater IVV.
Artikel 24quater Absatz 1
Dieser Absatz entspricht Artikel 70c Absatz 1 UVV, jedoch ohne Bezug auf die Vergütung von Verpflegung und Unterkunft, die in der IV separat geregelt ist (Art. 90 IVV). Die Tarifstrukturen müssen für gleiche Leistungen schweizweit einheitlich sein. Dieser Grundsatz vereinfacht die Anwendung der Versicherung sowie einheitlicher wirtschaftlicher Kriterien unter den verschiedenen Sozialversicherungen.
Artikel 24quater Absatz 2
Dieser Absatz entspricht Artikel 70c Absatz 2 UVV und gilt namentlich für besonders kostspielige Behandlungen.
Artikel 24quater Absatz 3
Dieser Absatz entspricht Artikel 59d Absatz 2 1. Satz KVV. Das Handbuch enthält neben den Kodierrichtlinien auch Informationen bezüglich der wichtigsten Variablen der Medizinischen Statistik, die im Datensatz verwendet werden, sowie einen kurzen Abriss über die Ge-
schichte der Klassifikation ICD (Version Stand 1.1.2022). Das Handbuch wird regelmässig aktualisiert.
Die Erbringer von Pflegedienstleistungen müssen sich zwecks Qualitätssicherung periodisch einer Überprüfung der Kodierung nach DRG unterziehen.
Artikel 24quater Absatz 4
Dieser Absatz entspricht Artikel 15 Absatz 2 UVV und wurde an die IV angepasst.
Beabsichtigt die versicherte Person, Leistungen eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen, der nicht vertraglich gebunden ist, muss ein formeller Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die IV vergütet in diesem Fall nur die Kosten gemäss Tarif der nächstgelegenen vertraglich gebundenen Einrichtung, die gleichartige Leistungen erbringt. Die Kosten werden nach denselben Kriterien vergütet, die für Behandlungen nach Absatz 2 gelten.
Artikel 24quinquies
Dieser Artikel entspricht Artikel 70b Absatz 1 UVV und wurde an die IV angepasst.
Die Tarifstrukturen müssen für gleiche Leistungen schweizweit einheitlich sein. Dieser
Grundsatz vereinfacht die Anwendung einheitlicher wirtschaftlicher Kriterien. Ausserdem präzisiert dieser Artikel, dass in der IV für die Vergütung der ambulanten Behandlung gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen massgebend sein müssen.
Artikel 24sexies
Dieser Artikel ergänzt die Regelung in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l. Demnach liegt der Abschluss von Verträgen in der Kompetenz der IV-Stellen. Allerdings besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf eine Vereinbarung.
Artikel 24sexies Absatz 1
Gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 IVG sind die IV-Stellen befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a bis 18 IVG abzuschliessen. Dieser Absatz