Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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übernimmt die geltende Delegationsnorm nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l IVV; die Befugnis, Verträge zur Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen, bleibt somit bei den IV-Stellen.
In der Regel ist die IV-Stelle des Standortkantons oder am Ort der ständigen Berufsausübung des Anbieters für den Abschluss der Vereinbarung zuständig. Artikel 24sexies Absatz 1 präzisiert, dass Leistungserbringer keinen Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung haben. Zudem werden die Grundsätze zur Preisfestsetzung und wirtschaftlichen Bemessung festgelegt. Diese Formulierung soll es den IV-Stellen ermöglichen, auch Leistungen bei kommerziellen Anbietern von Leistungen (wie z.B. Ausbildungskurse) in Auftrag zu geben, ohne die Kostenvergütung zu überprüfen, sofern es sich um orts- und marktübliche Preise handelt. Bei institutionellen Leistungserbringern können weitergehende betriebswirtschaftliche sowie qualitative Kriterien festgelegt und die Kostentransparenz eingefordert werden.
Artikel 24sexies Absatz 2
Dieser Absatz verpflichtet die IV-Stelle, die durch den Anbieter erbrachten Leistungen regelmässig auf die Qualität der Durchführung sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall zu überprüfen und, wenn nötig, Massnahmen zur Verbesserung zu ergreifen. Zudem sollen die abgeschlossenen Vereinbarungen periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Gliederungstitel vor Artikel 24septies
Der Ttitel vor Artikel 24septies IVV muss redaktionell an den neuen Ausdruck in Artikel 28a IVG angepasst werden.
Artikel 24septies
Artikel 24septies Absatz 1
Damit die anwendbare Bemessungsmethode festgelegt werden kann, muss der Status (erwerbstätig, nichterwerbstätig, teilerwerbstätig) der versicherten Person bestimmt sein.
Artikel 24septies Absatz 2
Im Grundsatz ist für die Bestimmung des Status von der Situation auszugehen, wie sie bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens vorlag. Allerdings können seither massgebliche Änderungen in den Verhältnissen eingetreten sein, die eine andere Bestimmung des Status bedingen. Entsprechende massgebliche Änderungen müssen objektiv nachvollziehbar sein oder durch die versicherte Person belegt werden. Es ist stets aufgrund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte, wobei stets allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten Person ausschlaggebend ist.47 Hierbei sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie Abmachungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Familie, allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.48
Der Status der versicherten Person (und damit die anwendbare Bemessungsmethode) orientiert sich dabei an den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben.49
Absatz 2 nimmt die Regelung des heutigen Artikel 27bis Absatz 1 IVV auf. Dieser hält fest,
dass Teilerwerbstätige und Personen, die in einem Teilzeitpensum unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mithelfen, als erwerbstätig einzustufen sind, wenn anzunehmen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ganztägig erwerbstätig wären.
47 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012, E. 3.2.1
48 Vgl. etwa BGE 117 V 194
49 Vgl. ZAK 1989 116