Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a
Die grösste Gruppe bilden die erwerbstätigen Personen, deren Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs nach Artikel 16 ATSG bemessen wird. Der Status «erwerbstätig» gilt nach Absatz 3 Buchstabe a für alle versicherten Personen, die im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würden, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht. Dabei wird in der Regel von der erwerblichen und persönlichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgegangen. War die versicherte Person zu 100 Prozent erwerbstätig, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie auch im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin zu 100 Prozent erwerbstätig wäre (Änderungen der Verhältnisse nach Art. 24septies Abs. 1 IVV vorbehalten). Welches Pensum einer Erwerbstätigkeit von 100 Prozent entspricht, variiert von Tätigkeit zu Tätigkeit und ist nach der betriebsüblichen Arbeitszeit beim entsprechenden Arbeitgeber zu beurteilen.
Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person eine unselbständige Tätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder ob sie unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mithilft.
Neu werden Personen, die in Ausbildung begriffen sind, unter Buchstabe a und nicht länger unter den bisherigen Artikel 26bis IVV subsumiert. Für Personen, wie Schülerinnen und Schüler, Gymnasiasten, Personen in der Berufsausbildung oder Studierende wird dabei die Regelung von Artikel 5 IVG beachtet. Nach Artikel 5 Absatz 2 IVG richtet sich die Invalidität bei nichterwerbstätigen Versicherten vor der Vollendung des 20. Altersjahres nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. Bei diesen sehr jungen Versicherten wird danach gefragt, ob der Gesundheitsschaden voraussichtlich zu einer Erwerbsunfähigkeit führen wird. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen diese Personen als erwerbstätig eingestuft werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 IVG richtet sich sodann die Invalidität von Versicherten nach der Vollendung des 20. Altersjahres nur dann nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG, soweit ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Artikel 8 Absatz 3 ATSG bestimmt dabei auch, dass bei diesen Versicherten über 20 Jahren nur dann vom Status nichterwerbstätig und damit der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ausgegangen werden muss, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Insgesamt kann somit vereinfacht gesagt werden, dass bei Versicherten in Ausbildung, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, grundsätzlich davon ausgegangen werden sollte, dass diese als erwerbstätig einzustufen sind, es sei denn, es sprechen konkrete Umstände für eine Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Somit erfolgt bei ihnen die Invaliditätsbemessung grundsätzlich mittels Einkommensvergleich.
Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe b
Der Status «nichterwerbstätig» liegt vor, wenn eine Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch für den Fall, dass sie gesund geblieben wäre, keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geplant hatte. In diesen Fällen wird der Invaliditätsgrad nach der sogenannten spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs nach Artikel 28a Absatz 2 IVG bemessen.
Privatiers und vorzeitig Pensionierte, bei denen der Gesundheitsschaden erst nach Eintritt in den Privatier-Status bzw. nach der Pensionierung eintritt, gelten ebenfalls als nichterwerbstätig. Soweit ein Privatier die Verwaltung seines Vermögens selbst übernimmt, kann ihm diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a oder c angerechnet werden.
Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe c
Die versicherten Personen, die im hypothetischen Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würden, die nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, gelten als «teilerwerbstätig» und werden nach der sogenannten gemischten Methode nach Artikel 28a Absatz 3 IVG bemessen. Auch hier ist grundsätzlich von der erwerblichen und persönlichen Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen.