Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Es spielt analog zu Absatz 3 Buchstabe a auch hier keine Rolle, ob die versicherte Person eine unselbständige Tätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder ob sie unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mithilft.

Artikel 25 Sachüberschrift und Absätze 2 bis 4

Sachüberschrift

Der aktuelle Titel «Grundlagen» von Artikel 25 wird in «Grundsätze des Einkommensvergleichs» geändert. Der Artikel regelt neu die wichtigsten Grundsätze für die Festsetzung der massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 28a Absatz 1 IVG. Diese Einkommen mit und ohne Invalidität nach Artikel 16 ATSG wurden von der Rechtsprechung und im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV bisher mit Invaliden- und Valideneinkommen bezeichnet.

Artikel 25 Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 von Artikel 25 IVV enthält eine Sonderregelung für Selbständigerwerbende, die sachlogisch ist und daher keine Regelung auf Verordnungsebene braucht.

Absatz 2 regelt eine wichtige Grundlage beim Einkommensvergleich, nämlich, dass die Einkommen mit und ohne Invalidität immer in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen sind. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.50

Wichtig ist in der Praxis auch, dass jegliche die Vergleichseinkommen beeinflussenden (invaliditätsfremden) Faktoren immer sowohl beim Einkommen mit Invalidität als auch beim Einkommen ohne Invalidität berücksichtigt oder aber bei beiden Einkommen ausser Acht gelassen werden.51 Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die beiden Vergleichseinkommen auf demselben Arbeitsmarkt verglichen werden. Dies ist vor allem für die IV-Stelle für die Versicherten im Ausland und für die IV-Stellen der Grenzkantone essentiell. Würden hier etwa ausländische Löhne mit den verhältnismässig hohen Löhnen in der Schweiz verglichen,

käme es zu Verzerrungen, die je nach Sachlage zu einer Besserstellung oder zu einer Schlechterstellung der betreffenden versicherten Personen führen könnten. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 auch geregelt, dass die Verhältnisse und Löhne im Schweizer Arbeitsmarkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebend sind.

Artikel 25 Absatz 3

Immer wenn es notwendig wird, auf statistische Werte zurück zu greifen, sind die altersunabhängigen sowie geschlechtsspezifischen Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen.

Dabei ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Anwendung der Tabellenlöhne weiterhin zu berücksichtigen. So sind in der Regel die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend.52 Sprechen jedoch gute Gründe dafür, die Werte einer anderen Tabelle zu nehmen (z.B. weil einer versicherten Person sowohl Stellen des öffentlichen wie des privaten Sektors offenstehen oder etwa bei einer besonders qualifizierten Fachperson mit Hochschulabschluss) so kann nach wie vor auch auf andere Tabellen der LSE abgestellt werden.

In gut begründeten Fällen soll es auch weiterhin möglich bleiben, auf andere statistische Werte zurück zu greifen, so insbesondere etwa bei den Selbständigerwerbenden, für die die

50 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020, E. 4.1

51 Vgl. BGE 129 V 222, E. 4.4

52 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011, E. 6.4.2