Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Werte der LSE zuweilen unpassend sind, weil sie auf den Löhnen von Unselbständigerwerbenden basieren.53 So können bei den Selbständigerwerbenden allenfalls die im Betrieb konkret bezahlten Löhne der Angestellten für die Bewertung der jeweiligen Tätigkeit beigezogen54 oder bei Selbständigerwerbenden ohne Angestellte allenfalls auch statistische Werte der jeweiligen Branche55 berücksichtigt werden.

Werden Tabellenlöhne beigezogen, so ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und weiterhin mit dieser Verordnungsanpassung immer die aktuellste im Zeitpunkt des Verfügungserlasses verfügbare LSE-Tabelle beizuziehen.56 Allenfalls ist dabei der Tabellenwert, der sich auf ein vorangehendes Jahr bezieht, entsprechend auf das massgebende Jahr hoch zu indexieren, d.h. der Nominallohnentwicklung anzupassen, wofür der schweizerische Lohnindex des BFS herangezogen wird.

Artikel 25 Absatz 4

Die Werte der LSE werden alle auf der Basis einer 40-Stunden-Woche angegeben. Weil die «betriebsübliche Arbeitszeit» in der Schweiz aber höher liegt, müssen die Werte entsprechend an die jeweils geltenden betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst werden. Anwendbar ist die Statistik «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche» des BFS.57 Soweit statistische Werte für eine spezifische Branche beigezogen werden, sind auch die betriebsüblichen Arbeitszeiten für diese jeweilige Branche zu verwenden. In den anderen Fällen wird auf das Total der betriebsüblichen Arbeitszeiten abgestellt.

Artikel 26

Der bisherige Artikel 26 IVV enthält Regelungen zu den sogenannten Geburts- und Frühinvaliden, denjenigen Personen also, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten. Aus Gründen der Gleichstellung gelten neu, soweit möglich und sinnvoll, auch für die Geburts- und Frühinvaliden die nachfolgenden allgemeinen Regelungen zur Festlegung der Einkommen mit und ohne Invalidität. Das Einkommen ohne Invalidität für versicherte Personen, die invaliditätsbedingt keine berufliche Ausbildung beginnen oder lediglich eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS absolvieren können, wird hingegen nach der Regelung in Absatz 4 E-IVV bestimmt.

Artikel 26 Absatz 1

Nach Artikel 16 ATSG ist das «Einkommen ohne Invalidität» dasjenige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Festlegung des Einkommens ohne Invalidität ist, wenn immer möglich, an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt des Gesundheitsschadens anzuknüpfen.58

Ob die versicherte Person eine Berufsausbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung), eine akademische Ausbildung oder gar keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nicht entscheidend. Massgebend ist immer das Einkommen, das die versicherte Person in derjenigen Tätigkeit erzielte, die sie zuletzt ausgeübt hat, bevor sie invalid wurde, solange davon ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall weiterhin im entsprechenden Beruf tätig wäre.

Hat eine versicherte Person vor dem Eintritt der Invalidität ein Pensum von mehr als 100 Prozent ausgeübt, wird ihr das gesamte damit erzielte Erwerbseinkommen an das Einkommen ohne Invalidität angerechnet. Eine Kürzung auf ein 100 Prozent Pensum erfolgt nicht

53 Vgl. die Art der Erhebung der LSE. Kann abgerufen werden unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/erhebungen/lse.assetdetail.6468398.html

54 Vgl. ZAK 1962 139

55 Vgl. Urteil des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001

56 Vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3

57 Kann abgerufen werden unter: https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-03.02.03.01.04.01

58 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_4040/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3