Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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mehr. Analog wird in Artikel 24septies Absatz 3 Buchstabe a die Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent oder mehr definiert.

Für Fälle, in denen neben einer Vollerwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit vorlag, regelmässig Überstunden geleistet wurden oder eine Person selbstständig erwerbend war, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits von einer Kürzung auf ein 100 Prozent Pensum abgesehen.59 Die Regeln zur Festlegung des Einkommens ohne Invalidität gelten grundsätzlich sowohl für unselbständig Erwerbstätige als auch für Selbständigerwerbende.

Bei den Selbständigerwerbenden ist zusätzlich danach zu fragen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden wäre.60 Für die Festsetzung der tatsächlichen Einkommen werden in der Regel die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen einverlangt und diese mit den Einträgen im individuellen Konto abgeglichen. Wo die Verhältnisse nicht bereits anderweitig genügend bekannt sind, führt die IV-Stelle zudem eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Da starke und verhältnismässig kurzfristige Schwankungen bei Selbständigerwerbenden häufig vorkommen, ist in diesen Fällen vom Durchschnittswert einer längeren Zeitspanne auszugehen.61

Bei den Selbständigerwerbenden sind Einkommen in Abzug zu bringen, die nicht auf die Tätigkeit der invaliden Person selbst zurückgehen, um der individuellen Situation Rechnung zu tragen (z.B. Zins des investierten Kapitals oder Einkommen aus der Mitarbeit von Angehörigen)62.

Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden grundsätzlich wie unselbständig Erwerbende eingestuft. Verfügen sie jedoch über massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (z.B. aufgrund einer Einzelunterschriftsberechtigung oder als Alleinaktionär), ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsgradbemessung analog den Selbständigerwerbenden durchzuführen, insbesondere über die Berücksichtigung der Einkommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs.63 Die Einträge im individuellen Konto können in solchen Fällen nicht massgebend sein, da die versicherte Person massgeblichen Einfluss auf die Aufteilung von Gehalt und Gewinn hat und dabei etwa auch steuerrechtliche Überlegungen eingeflossen sind.64

Bei Selbständigerwerbenden mit nicht zuverlässig ermittelbaren Vergleichseinkommen ist anstelle eines normalen Einkommensvergleichs ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen (sogenannte ausserordentliche Methode).65 Dabei wird zunächst ein Betätigungsvergleich vorgenommen, d.h. es wird ermittelt, welche Tätigkeiten im welchem Umfang von der versicherten Person vor und nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt wurden bzw. ausgeübt werden können. Anschliessend werden diese Tätigkeiten anhand der branchenüblichen Lohnansätze erwerblich gewichtet. Auf diese Weise können sowohl das Einkommen ohne als auch das Einkommen mit Invalidität ermittelt und ein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall der Ermittlung der tatsächlichen Werte nach Absatz 2.

Ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich wird auch bei der Ermittlung der Einschränkungen bei der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners vorgenommen, da hier aufgrund der Unentgeltlichkeit der Mitarbeit keine Einkommen vorhanden sind.

59 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008, E. 4.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011, E. 4.5

60 ZAK 1963 462

61 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.1.6

62 Vgl. ZAK 1962 521

63 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3

64 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4

65 Vgl. BGE 128 V 29