Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 26 Absatz 2
Kann nicht auf ein tatsächliches Einkommen nach Absatz 1 zurückgegriffen werden, weil dieses nicht hinreichend genau bestimmt werden kann z.B. wegen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt oder weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war66 oder bei einem Selbständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit67, ist auf statistische Werte zurückzugreifen.
Es muss im konkreten Einzelfall danach gefragt werden, was eine gesunde Person mit der gleichen Ausbildung bei den gleichen beruflichen Verhältnissen statistisch gesehen verdienen würde.68
Anzuknüpfen ist an die Berufsausbildung der versicherten Person, ausser die versicherte Person hat nie oder über Jahre hinweg nicht mehr im entsprechenden Beruf gearbeitet.
Grundsätzlich werden die der Berufsausbildung entsprechenden Branchenwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE beigezogen.69 Steht der versicherten Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Berufserfahrung dagegen der gesamte Arbeitsmarkt offen, können die Totalwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (wiederum differenziert nach dem jeweiligen Geschlecht und Kompetenzniveau) herangezogen werden.
Die Berufsausbildung der versicherten Person kann auch eine Rolle bei der Wahl des Kompetenzniveaus innerhalb der Tabelle spielen. So finden sich Personen ohne Berufsausbildung häufig im Kompetenzniveau 1 und ein Grossteil der Personen mit einer Berufsausbildung wie dem eidgenössischen Berufsattest oder dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Kompetenzniveau 2.70
Versicherte Personen mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis fallen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden kann, immer unter Absatz 2. Das Bundesgericht hat in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig Fuss fassen konnte.71 Diese Rechtsprechung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das eidgenössische Berufsattest oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausführlich regelt. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstellt, dass eine versicherte Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses ist bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis E-IVV) zu berücksichtigen.
Artikel 26 Absatz 3
Personen, die eine berufliche Ausbildung begonnen haben und während der Ausbildung erkranken bzw. verunfallen und in der Folge die begonnene Ausbildung nicht abschliessen können, werden so gestellt, wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Damit wird die bisherige Regelung von Artikel 26 Absatz 2 IVV übernommen.
Unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen jegliche Ausbildungen, die an den Abschluss der obligatorischen Schule anschliessen.72 Es sind dies Ausbildungen der beruflichen Grundbildung (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufsmatur), der allgemeinbildenden Schulen (FMS Ausweis, FMS-Maturität oder gymnasiale
66 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 6.5 f.
67 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.1
68 Vgl. BGE 114 V 310 E. 4a
69 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007, E. 5.1
70 Zu den einzelnen Kompetenzniveaus vgl. die Anmerkungen in den kommentierten Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 25f.
71 Vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019
72 Vgl. Übersicht «Bildungssystem der Schweiz» des SBFI. Kann abgerufen werden unter: https://www.sbfi.admin.ch /sbfi/de/home/bildung/bildungsraum-schweiz/bildungssystem-schweiz.html