Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Maturität) als auch jegliche Ausbildungen der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hochschulen).
Unter diese Regelung fallen auch Personen, die eine konkrete Berufsausbildung anstreben, aber infolge dazwischentretender Invalidität nicht beginnen können oder die eine Berufsausbildung beginnen, infolge dazwischentretender Invalidität oder aufgrund einer Verschlechterung des bisherigen Gesundheitsschadens in eine bezüglich der ursprünglich begonnenen Ausbildung in eine Ausbildung mit tieferer Qualifikation wechseln müssen.
Jugendliche in einer IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung INSOS fallen dagegen nicht unter diese Regelung, sondern unter den nachfolgenden Absatz 4.
Artikel 26 Absatz 4
Mit diesem Absatz wird die Regelung des heutigen Artikel 26 Absatz 1 IVV für Versicherte übernommen, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufweisen und invaliditätsbedingt nicht die Chance haben, eine Berufsausbildung nach dem BBG oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es geht somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen können oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machen.
Da in solchen Fällen nicht bekannt ist, welchen Berufsbildungsweg diese Versicherten im Gesundheitsfall eingeschlagen hätten oder hätten einschlagen können, wird hier weiterhin mit dem Zentralwert der LSE gerechnet.
Allerdings fallen die bisherigen Altersstufen des Artikel 26 Absatz 1 IVV weg, weil sie dazu führen, dass in den Folgejahren bis zur Erreichung des 30. Altersjahres auch ohne Sachverhaltsänderungen stufenweise Anpassungen am Invaliditätsgrad und damit allfällig auch am Rentenanspruch zu erfolgen haben.
Mit der Anwendung der statistischen Werte ohne die Altersabstufungen wird denjenigen Geburts- und Frühinvaliden, denen trotz aller erdenklichen Eingliederungsbemühungen der IV eine ordentliche Berufsausbildung nicht offensteht, unter Umständen bereits ab dem 18. Altersjahr ein nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteltes Einkommen ohne Invalidität nach der Statistik angerechnet. Die mit der bisherigen künstlichen Verringerung des Einkommens ohne Invalidität und damit auch des Invaliditätsgrades vor dem 30. Altersjahr verbundene Ungleichbehandlung wird aufgehoben. Dies ist umso wichtiger, als gerade solche Geburts- und Frühinvaliden kaum je über eine Versicherung aus der 2. Säule verfügen und somit ihren gesamten Lebensbedarf über die Versicherungsleistungen aus der 1. Säule decken müssen.
Der statistische Zentralwert der LSE als Basis für das Einkommen ohne Invalidität deckt das gesamte Lohnspektrum über alle Altersklassen ab.
Innerhalb der Tabelle TA1_tirage_skill_level wird auf den Totalwert aller Wirtschaftszweige und auf das Total über alle Kompetenzniveaus abgestellt, da nicht vorausgesagt werden kann, welche Ausbildung die versicherte Person im Gesundheitsfall hätte abschliessen können und welches Kompetenzniveau damit erreicht worden wäre. Im Vergleich zu den anderen Anwendungsfällen der LSE wird bei Geburts- und Frühinvaliden auf altersunabhängige, jedoch nicht auf geschlechtsspezifische Werte abgestellt, weil sich bei diesen Versicherten keinerlei Bezüge oder Anhaltspunkte auf irgendeine bereits einmal ausgeführte Tätigkeit ergeben.
Artikel 26 Absatz 5
Liegt das Einkommen ohne Invalidität mindestens fünf Prozent unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach LSE, ist eine sogenannte Parallelisierung vorzunehmen.73
Parallelisierung heisst, dass invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen berücksichtigt werden. Es geht um sämtliche (vorwiegend wirtschaftliche) Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Gesundheitsschaden negativ beeinflussten, wie beispielsweise ein regional tiefes
73 Vgl. BGE 135 V 58; BGE 135 V 297