Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus (inkl. Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder die Nationalität, aber auch persönliche Faktoren, wie fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter.

Für eine einheitliche Handhabung wird eine Anpassung des Einkommens ohne Invalidität auf 95 Prozent des entsprechenden branchenüblichen Zentralwertes der LSE vorgenommen.

Die neue Regelung ist für versicherte Personen vorteilhafter als die bisherige Regelung, weil neu nicht mehr danach zu fragen ist, welche Faktoren genau zu einer Unterdurchschnittlichkeit geführt haben und ob sich die versicherte Person allenfalls sogar mit einem derart bescheidenen Einkommen begnügt hatte.74 Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich ein unselbständig Erwerbender kaum je freiwillig mit einem derart tiefen Einkommen begnügen würde. Die Parallelisierung ist damit immer automatisch vorzunehmen, wenn das Einkommen ohne Invalidität nach Artikel 26 Absatz 1 E-IVV mehr als fünf Prozent unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE liegt.

Mit der automatischen Gewährung der Parallelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene Faktoren, die theoretisch auch beim leidensbedingten Abzug gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt werden könnten, schon in der Parallelisierung enthalten. Sie können folglich beim leidensbedingten Abzug nicht mehr beachtet werden.75

Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe a

In Buchstabe a wird zunächst festgehalten, dass keine Parallelisierung nach Artikel 26 Absatz 5 E-IVV vorzunehmen ist, wenn für die betreffende Tätigkeit der versicherten Person ein allgemeinverbindlicher GAV oder ein NAV zur Anwendung kommt und die versicherte Person den in diesem GAV oder NAV vorgesehenen Mindestlohn erreicht. Diese Regelung entspricht einem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach der Mindestverdienst gemäss einem GAV das branchenübliche Einkommen im entsprechenden Gewerbe präziser abbilde als der entsprechende LSE-Lohn.76 Es ist davon auszugehen, dass der von den Sozialpartnern ausgehandelte oder durch eine Behörde festgesetzte Mindestlohn nicht mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen gleichzusetzen ist.

Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b

Es ist keine Parallelisierung nach Artikel 26 Absatz 6 E-IVV vorzunehmen, wenn für die Ermittlung des Einkommens mit Invalidität ebenfalls auf das tatsächliche Einkommen abgestellt wird und dieses Einkommen seinerseits unterdurchschnittlich ist. Dies weil invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.

Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe c

Bei einer oder einem Selbständigerwerbenden kann nicht davon ausgegangen werden, sie oder er hätte sich nicht aus freien Stücken mit einem derart bescheidenen Einkommen begnügt. Vielmehr ist es bei Selbständigerwerbenden gerade typisch, dass sie sich auch über mehrere Jahre mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengeben, dies nicht zuletzt auch aus teilweise versicherungs- und steuerrechtlichen Gründen. Vorliegend wird die bisherige Rechtsprechung77 aufgenommen. Im Sinne einer einfachen, einheitlichen Regelung ist eine Parallelisierung bei Selbständigerwerbenden ausgeschlossen.

Ungeachtet des Ausschlusses einer Parallelisierung bei den Selbständigerwerbenden bedeutet dies nicht automatisch, dass in jedem Fall ein tiefes nicht existenzsicherndes Einkommen als Einkommen ohne Invalidität anzurechnen wäre. Vielmehr ist gerade bei Fällen, in

74 Vgl. hierzu etwa BGE 134 V 322, E. 4.1

75 Vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2

76 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_537/2016 vom 11. April 2017, E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3

77 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.1; BGE 135 V 58