Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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denen das Unternehmen noch sehr jung ist und die Einkommen der ersten Jahre nicht repräsentativ sind, allfällig auf statistische Werte für die Festlegung des Einkommens ohne Invalidität zurück zu greifen.78

Artikel 26bis

Bisher regelt Artikel 26bis IVV den Status der in Ausbildung begriffenen Versicherten. Diese Regelung findet sich neu und in allgemeiner Weise in Artikel 24septies E-IVV.

Artikel 26bis Absatz 1

Das «Einkommen mit Invalidität» ist das Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen aus einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.

Gleich wie beim Einkommen ohne Invalidität soll auch beim Einkommen mit Invalidität zunächst auf tatsächlich erzielte Löhne abgestellt werden.

Voraussetzung für die Anrechnung des konkreten Einkommens als Einkommen mit Invalidität ist zum einen, dass die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit (vgl. auch Art. 54a Abs. 3 IVG) bestmöglich ausnützt. Zum anderen soll das erzielte Einkommen eine gewisse Stabilität aufweisen, damit nicht kurz nach Festlegung der Leistung bereits wieder eine Revision erfolgen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesundheitszustand eine entsprechende Arbeitstätigkeit über längere Zeit erlaubt. Dieser Faktor soll die bisherigen zusätzlich von der Rechtsprechung79 geforderten weiteren Faktoren «erzielter Lohn entspricht der Arbeitsleistung» und «besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw. Möglichkeit der dauernden Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt» ersetzen, denn diese Kriterien sind in der Praxis kaum überprüfbar.

Analog der bisherigen Rechtsprechung soll es weiterhin möglich bleiben, den tatsächlich erzielten Lohn auf das zumutbare Pensum hochzurechnen, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft und wenn sich eine entsprechende Erhöhung des Pensums zumindest seitens des Arbeitsgebers als möglich erweist.80

Artikel 26bis Absatz 2

Es ist nach Artikel 16 ATSG für die Festlegung des Einkommens mit Invalidität im konkreten Einzelfall zu fragen, was die Person mit der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Dabei müssen analog der Regelung beim Einkommen ohne Invalidität (vgl. Art. 26 Abs. 1 E-IVV) die vorhandene Ausbildung und die bisherigen beruflichen Verhältnisse der versicherten Person sowie allfällig eingetretene Qualifizierungen durch erfolgte berufliche Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden.

Handelt es sich um eine Person, die im Gesundheitsfall ein Pensum von über 100 Prozent ausgeübt hat und über ein entsprechend hohes Einkommen ohne Invalidität verfügt (vgl.

Art. 26 Abs. 1 IVV), muss abgeklärt werden, ob es der versicherten Person auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens allenfalls noch zumutbar ist, ein Pensum von mehr als 100 Prozent auszuüben.81

Dieser ermittelte Lohn für eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, muss im Anschluss daran auf die gemäss der medizinischen Einschätzung verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit heruntergebrochen werden.

Bei Selbständigerwerbenden kann unter Umständen im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden, dass sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn

78 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2016 vom 2. November 2016, E. 2.2

79 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E. 2.3.2

80 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E. 2.3.2

81 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011, E. 3.2.2