Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erwartet werden kann und wenn ein entsprechender beruflicher Wechsel nach den subjektiven und objektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint.82
Bei geburts- und frühinvaliden Versicherten wird das Einkommen ohne Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt, die nicht nach dem Geschlecht differieren (vgl. Art. 26 Abs. 4 E-IVV). Deshalb wird auch das Einkommen mit Invalidität mit entsprechenden geschlechtsneutralen Werten festgelegt - in Abweichung von den restlichen Anwendungsfällen der LSE (vgl. Art. 25 Abs. 3 E-IVV).83
Artikel 26bis Absatz 3
Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hat das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt.84 Dieser wird vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und ist auf 25 Prozent des Tabellenlohns beschränkt.
Der leidensbedingte Abzug in der bisherigen Form wird nicht auf Verordnungsstufe eingeführt und demnach nicht mehr angewendet. Es sollen aber leidensbedingte Einschränkungen der versicherten Person sowie die Auswirkungen der Teilzeitarbeit mit den nachfolgenden Regelungen berücksichtigt werden:
• Zunächst sollen die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne (medizinisch
bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit) konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 49 Abs. 1bis E-IVV). Dies führt im Vergleich zur heutigen Lösung mit dem leidensbedingten Abzug zu einer Besserstellung der versicherten Personen, weil damit die Beschränkung des leidensbedingten Abzuges auf maximal 25 Prozent des Tabellenlohns wegfällt.
• Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorlagen
und das erzielbare Einkommen beeinflussten (z.B. Aufenthaltsstatus oder Nationalität), werden nur noch bei der Parallelisierung des Einkommens ohne Invalidität berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 5 E-IVV). Weil die Parallelisierung neu grundsätzlich konsequenter und ohne Abklärung der Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens erfolgt, erleidet die versicherte Personen im Vergleich zur heutigen Regelung keinen Nachteil.
• Die beiden Faktoren «Alter» und «Dienstjahre» können ohne Auswirkungen für die versi-
cherten Personen künftig weggelassen werden. Der Faktor Alter wird jedoch weiterhin bei der Prüfung einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt.85 Tabelle T17 der LSE (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) zeigt, dass sich der Faktor Alter in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirkt. Der Faktor Dienstalter nimmt im privaten Sektor an Bedeutung ab, je niedriger das Anforderungsprofil (bzw. neu Kompetenzniveau) ist.86 Weiter erachtet es die Rechtsprechung zwar als plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang dauernden Anstellung auch den Verlust des lohnrelevanten Vorteils der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht, hingegen kann ein langjähriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber sich auch positiv auf den Anfangslohn beim neuen Arbeitgeber auswirken.87 Weiter ist zu berücksichtigen, dass immer dann, wenn ein unterdurchschnittliches tatsächliches Einkommen ohne Invalidität parallelisiert oder auf einen statistischen Wert abgestellt wurde, Faktoren wie fehlende Ausbildung, Alter oder Anzahl Dienstjahre nicht zu einem leidensbedingten Abzug geführt hätten, weil diese Faktoren ansonsten doppelt berücksichtigt worden wären.88
82 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011, E. 4 f.
83 Vgl. auch AHI 2000 79
84 Vgl. anstelle vieler BGE 126 V 75
85 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 4.1
86 Vgl. BGE 126 V 75
87 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 5.4.1
88 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2019 vom 3. März 2020, E. 8.6